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Meta Platforms Ireland Ltd.
4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Dublin, D02X525, Ireland

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Meta Platforms, Inc.
  • Meta Platforms Ireland Ltd.
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Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

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Ort der Verarbeitung
FAMIGO GmbHIn der Spöck 1077656 Offenburg
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Hinweis auf die Räum- und Streupflicht/ Winterdienst

icon.crdate15.01.2024

Wichtige Hinweise an alle Straßenanlieger und Verkehrsteilnehmer

Jahreszeitbedingt möchten wir folgende wichtige Hinweise an alle Straßenanlieger und Verkehrsteilnehmer geben.
Entsprechend der städtischen Räum - und Streupflichtsatzung sind die Anlieger von Gehwegen zur Räumung und auch Streuung (z.B. bei Glatteisbildung) des angrenzenden Gehweges verpflichtet. Anlieger sind Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter) eines Grundstücks, das an einer öffentlichen Straße liegt oder eine Zufahrt oder einen Zugang von einer öffentlichen Straße hat. Derselbe Personenkreis ist auch dann Anlieger, wenn das Grundstück durch eine im Eigentum der Gemeinde oder eines anderen Straßenbaulastträgers stehende, unbebaute Grundstücksfläche getrennt wird, wenn der Abstand zwischen eigener Grundstücksgrenze und der Straßenfläche nicht mehr als 10 Meter beträgt.
Die Räum- und Streupflicht muss an Werktagen bis 7.00 Uhr erfüllt sein, an Sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr (d.h. die Gehwegfläche muss zum diesem Zeitpunkt geräumt und gestreut sein) und endet jeweils um 20.00 Uhr.
Der Gehweg ist bei einer Breite von bis zu 1,50 Meter auf einer Breite von 1,20 Meter, bei einer Gehwegbreite von 1,50 Meter bis zu 3 Meter auf einer Breite von mindestens1,50 Meter und bei einer Breite von über 3 Meter auf einer Fläche von 2,50 Meter zu räumen und zu bestreuen.
Zum Bestreuen sollte aus Gründen des Umweltschutzes nur abstumpfendes Material   (z.B. Sand und Splitt) verwendet werden. Nur an besonderen Gefahrenpunkten (z.B. starken Steigungen) oder bei Eisregen ist der Einsatz von auftauenden Mitteln gestattet.
Es wird im Interesse der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit der Mitbürger gebeten die Räum- und Streupflicht zu beachten. Bei der Nichtbeachtung ist die Gemeinde befugt Bußgelder in einer Höhe bis zu 500 Euro zu verhängen. Weiterhin ist zu bedenken, dass Anlieger im Falle eines Unfalles und der Nichtbeachtung der Räum- und Streupflicht zum Schadensersatz verpflichtet sind.
Der Schnee Ihres Grundstücks, hierzu gehört auch der Schnee, der vom Schneepflug angehäuft wird, darf nicht wieder auf die Straße  zurückgeschoben werden.
Bitte achten Sie auch darauf Mülltonnen, Gelbe Säcke und ggf. Sperrmüll so zu platzieren, dass sie vom Räumfahrzeug aus gut sichtbar sind und den Räumdienst nicht beeinträchtigen. Stellen Sie gelbe Säcke und Sperrmüll so kurzfristig, wie möglich zur Abfuhr bereit.
Weiterhin bittet der Bauhof dringend darum, die angeordneten Winterparkverbote zu beachten. Bei den ersten Schneefällen in diesem Winter mussten mehrfach Verwarnungen erteilt werden, weil Fahrzeuge den Winterdienst behinderten. Die Einhaltung wird weiterhin kontrolliert und Verstöße geahndet.
Die Schneeräumung durch die Gemeinde erfolgt nach einem genau festgelegten Plan. Jedes Fahrzeug hat eine genau vorgeschriebene Fahrstrecke, die sich an der Wichtigkeit der Straße orientiert. Hierbei haben Straßen für den Busverkehr, Schulwege, Straßenkreuzungen, Steilstrecken und Hauptverbindungsstraßen Vorrang vor den Wohngebieten.
Dort ist es hilfreich, wenn Fahrzeuge so abgestellt werden, dass sie keine Behinderung für die Räumfahrzeuge darstellen. Eine Restfahrbahnbreite von mindestens 3,5 Meter sollte gegeben sein. Wenn auf beiden Seiten der Straße Fahrzeuge abgestellt werden, muss eine Durchfahrt auch für größere Fahrzeuge jederzeit möglich sein. Dies ist nicht nur für unserer Räum- und Streufahrzeuge, sondern auch für die Rettungs- und Einsatzfahrzeuge von größter Wichtigkeit.
Bitte beachten Sie auch, dass Sie als Grundstückseigentümer dafür zu sorgen haben, dass das Lichtraumprofil entlang der Gehwege und Straßen eingehalten wird. D.h. Äste dürfen auch unter Schneelast nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Der Verkehrsraum über Fahrbahnen ist in einer Höhe von 4,50 Meter und über Geh- und Radwegen in einer Höhe von 2,50 Meter von Bewuchs freizuhalten.
Wir bedanken uns für Ihre Mithilfe.
Bürgermeisteramt Titisee-Neustadt