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Bebauungspläne Übersicht

Berichtigung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Titisee-NeustadtEisenbach für das Gebiet des Bebauungsplans „Waldau-Hinter der Kirche“ der Stadt Titisee-Neustadt

Inkrafttreten des Bebauungsplan und der örtlichen Bauvorschriften „Waldau-Hinter der Kirche“

Der Gemeinderat der Stadt Titisee-Neustadt hat am 14. März 2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Waldau-Hinter der Kirche“ als Satzung beschlossen.

Das Planungsgebiet im Ortsteil Waldau schließt an die vorhandene Bebauung längs der Straße Obertal an. Es wird begrenzt im Westen durch den landwirtschaftlichen Weg auf Flst.Nr. 57 bzw. die vorhandene Bebauung oberhalb des Planungsgebiets. Im Süden und Südosten begrenzt die vorhandene Bebauung das Gebiet. Im Norden und Nordosten grenzen Wiesen bzw. das Landschaftsschutzgebiet "Hochschwarzwald" an.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan.

Nach Rechtskraft des B‑Plans wird der Flächennutzungsplan der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Titisee-Neustadt / Eisenbach entsprechend § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB berichtigt.

Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Waldau - Hinter der Kirche“ in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan „Waldau - Hinter der Kirche“ und die zugehörigen Bauvorschriften mit Begründung und sämtlichen Bestandteilen bei der Stadt Titisee-Neustadt, Pfauenstraße 2-4 in Titisee-Neustadt während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag 8.00 -12.00 Uhr, Donnerstag 14.00 - 18.00 Uhr) einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich können die Planunterlagen im Internet auf der Homepage der Stadt unter folgendem Pfad eingesehen werden: http://www.titisee-neustadt.de/>Leben&Wohnen>rund um das Bauen>aktuelle Planverfahren >Inkrafttreten Bebauungsplan „Waldau-Hinter der Kirche“.

Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsanspräche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung, sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

 

1.  eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.  eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungs- und des Flächennutzungsplans,

3.  nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

4.  nach § 214 Abs. 2a Nr. 3 und Nr. 4 BauGB beachtliche Mängel im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB in Verbindung mit § 13b BauGB,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen (§ 4 Abs. 4 und 5 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg). Dies gilt nicht, wenn

1.  die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschuss beanstandet hat oder die Verletzung der  Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO Baden-Württemberg genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Titisee-Neustadt, den 15. März 2023

 

i.V. Frey, Bürgermeister-Stellv.

 

Nr 1 Satzung (PDF-Dokument, 135,81 KB, 23.03.2023)

Nr 2 planerischer Teil (PDF-Dokument, 1,86 MB, 23.03.2023)

Nr 3 schriftliche Festsetzungen (PDF-Dokument, 205,31 KB, 23.03.2023)

Nr 4 Begründung (PDF-Dokument, 930,97 KB, 23.03.2023)

Nr 5 Umweltbelange (PDF-Dokument, 1,86 MB, 23.03.2023)

Nr 6 Hinweise und Empfehlungen (PDF-Dokument, 415,67 KB, 23.03.2023)

Nr 7 Schnitt 1 (PDF-Dokument, 206,57 KB, 23.03.2023)

Nr 7 Schnitt 2 (PDF-Dokument, 209,85 KB, 23.03.2023)

Nr 7 Schnitt 3 (PDF-Dokument, 213,76 KB, 23.03.2023)

Nr 7 Schnitt 4 (PDF-Dokument, 219,00 KB, 23.03.2023)

Nr 7 Schnitt 5 (PDF-Dokument, 223,91 KB, 23.03.2023)

Nr 7 Schnitt 6 (PDF-Dokument, 219,24 KB, 23.03.2023)

Nr 7 Schnitt 7 (PDF-Dokument, 214,47 KB, 23.03.2023)

Nr 7 Schnitt 8 (PDF-Dokument, 213,90 KB, 23.03.2023)

Nr 7 Schnitt 9 (PDF-Dokument, 210,66 KB, 23.03.2023)

Nr 7 Schnitt 10 (PDF-Dokument, 227,07 KB, 23.03.2023)

Nr 7 Schnitt 11 (PDF-Dokument, 219,32 KB, 23.03.2023)

Nr 8 Schemaschnitt PD (PDF-Dokument, 186,23 KB, 23.03.2023)

Nr 8 Schemaschnitt SD (PDF-Dokument, 181,76 KB, 23.03.2023)

Nr 9 artenschutzrechtliche Abschätzung (PDF-Dokument, 437,51 KB, 23.03.2023)

Nr 10 Erläuterungsbericht Erschließungsplanung (PDF-Dokument, 10,6 MB, 23.03.2023)

Nr 11 Übersichtsplan (PDF-Dokument, 309,16 KB, 23.03.2023)

Inkrafttreten der Außenbereichssatzung „Langenordnach“

Flächennutzungsplan „Sondergebiet Hornbach-Compact/Schlossäcker"

0 Bekanntmachnung des Inkrafttretens der 14. Flächennutzungsplanänderung Hornbach compact- Schlossäcker (PDF-Dokument, 374,10 KB, 25.01.2023)

1 zeichnerischer Teil 14. Flächennutzungsplanänderung Hornbach compact- Schlossäcker (PDF-Dokument, 1,79 MB, 25.01.2023)

2 Begründung  14. Flächennutzungsplanänderung  Hornbach compact - Schlossäcker (PDF-Dokument, 2,16 MB, 25.01.2023)

3 Umweltbericht 14. Flächennutzungsplanänderung  Hornbach compact - Schlossäcker (PDF-Dokument, 7,14 MB, 25.01.2023)

4 artenschutzrechtliche Prüfung  14. Flächennutzungsplanänderung Hornbach compact - Schlossäcker (PDF-Dokument, 1,80 MB, 25.01.2023)

5 Schlangenschutzmaßnahmen Aktualisierung 14. Flächennutzungsplanänderung Hornbach compact - Schlossäcker (PDF-Dokument, 6,47 MB, 25.01.2023)

6 Abwägungstabelle zu den Anregungen aus der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGBund aus §4 Abs. 2 BauGB (PDF-Dokument, 68,92 KB, 25.01.2023)

7 Artenschutzgutachten vom 09.11.2010 (PDF-Dokument, 2,28 MB, 25.01.2023)

8 Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung v. 20.08.2010 (PDF-Dokument, 8,04 MB, 25.01.2023)

9 Entwässerungskonzept B-Plan Hintere Schlossäcker v. 25.03.2010 (PDF-Dokument, 1,95 MB, 25.01.2023)

10 Entwässerungskonzept zum B-Plan Vordere Schlossäcker und Anbindung Unterstadt in Neustadt v. 27.07.2011 (PDF-Dokument, 979,87 KB, 25.01.2023)

11 Pläne zum Entwässerungskonzept Vordere Schlossäcker vom 27.07.2011 (PDF-Dokument, 15,5 MB, 25.01.2023)

12 Hydraulische Untersuchung Hochwasserschutz v. Juli 2011 (PDF-Dokument, 4,77 MB, 25.01.2023)

13 Hydraulische Untersuchung zu Überflutungstiefen HQ 100 (PDF-Dokument, 4,82 MB, 25.01.2023)

14 Hydraulische Untersuchung zu Überflutungstiefen HQ 50 (PDF-Dokument, 4,81 MB, 25.01.2023)

15 Schalltechnisches Gutachten Nr.  4773-1-1091 vom 13.05.2011 (PDF-Dokument, 3,17 MB, 25.01.2023)

16 Schalltechnisches Gutachten Nr. 3377-986 vom 26.11.2008 (PDF-Dokument, 3,70 MB, 25.01.2023)

17 Schalltechnisches Gutachten Nr. 4773-1044 vom 30.04.2010 (PDF-Dokument, 3,05 MB, 25.01.2023)

18 Betriebslärm - Gutachtliche Stellungnahme zur Prognose und Beurteilung der Betriebslärmeinwirkung auf die Nachbarschaft v. 09.04.2021 (PDF-Dokument, 3,36 MB, 25.01.2023)

19 Verträglichkeit Raumordnung - Gutachterliche Kurzstellungnahme zur Verträglichkeit der Ansiedlung eines Hornbach compact-Marktes im Gewerbegebiet Schlossäcker Bildstöckle Titisee-Neustadt v. 23.07.2018 (PDF-Dokument, 2,88 MB, 25.01.2023)

20 Ergänzende Ausführungen zur Verträglichkeitsstudie des Dr. Acocella v. 20.05.2020 (PDF-Dokument, 85,30 KB, 25.01.2023)

21 Märkte- und Zentrenkonzept v. 22.10.2009 (PDF-Dokument, 23,1 MB, 25.01.2023)

22 Gutachten zur räumlichen Steuerung v. nicht zentrenrelevantem Einzelhandel i. d. Gewerbegebieten v. 16.01.2012 (PDF-Dokument, 9,34 MB, 25.01.2023)

Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften "Hornbach compact/Schlossäcker"

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB);

Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Hornbach compact/Schlossäcker“

Der Gemeinderat der Stadt Titisee-Neustadt hat am 14. März 2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Hornbach compact/Schlossäcker“ als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan weist ein „Sondergebiet (S) für großflächigen Einzelhandel: Bau- und Gartenmarkt, Baustoffhandel“ aus und soll die Errichtung eines Hornbach compact-Marktes ermöglichen. Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück Flst.Nr. 804/15 der Gemarkung Neustadt im Gewerbegebiet Schlossäcker. Das Grundstück liegt an der Ausfahrt der B 31 „Neustadt-Mitte“ südlich des Freibads Neustadt.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan.

Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Hornbach compact/Schlossäcker“ in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan „Hornbach compact/Schlossäcker“ und die zugehörige Satzung über die örtlichen Bauvorschriften mit Begründung und sämtlichen Bestandteilen  bzw. Ergänzungen (Umweltbericht, Lärmschutz- und weitere Gutachten sowie die zusammenfassende Erklärung) bei der Stadt Titisee-Neustadt, Pfauenstraße 2-4 in Titisee-Neustadt während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag 8.00 -12.00 Uhr, Donnerstag 14.00 - 18.00 Uhr) einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich können die Planunterlagen im Internet auf der Homepage der Stadt unter folgendem Pfad eingesehen werden: http://www.titisee-neustadt.de/>Leben&Wohnen>rund um das Bauen>aktuelle Planverfahren >Inkrafttreten Bebauungsplan „Hornbach compact/Schlossäcker“.

Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsanspräche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung, sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

 

1.  eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.  eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungs- und des Flächennutzungsplans,

3.  nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen (§ 4 Abs. 4 und 5 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg). Dies gilt nicht, wenn

1.  die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschuss beanstandet hat oder die Verletzung der  Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

 

Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO Baden-Württemberg genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Titisee-Neustadt, den 15. März 2023

  

i.V. Frey, Bürgermeister-Stellv.

Berichtigung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Titisee-Neustadt/Eisenbach für das Gebiet des Bebauungsplans „Neue Ortsmitte“ der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald)

Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Titisee-Neustadt/Eisenbach

Anpassung im Wege der Berichtigung

Der gemeinsame Flächennutzungsplan (FNP) der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Titisee-Neustadt/Eisenbach ist mit Datum vom 17.06.2004 wirksam geworden.

In der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald) wurde der Bebauungsplan „Neue Ortsmitte“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufgestellt und hat am 13.02.2022 Rechtskraft erlangt.

Bebauungspläne der Innenentwicklung, die von den Darstellungen des FNP abweichen, können im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB auch aufgestellt werden, bevor der FNP geändert oder ergänzt ist. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden. Dies beinhaltet auch die Voraussetzung, dass von den Grundzügen der Planung des FNP, bezogen auf das jeweils gesamte Gemeindegebiet, nicht abgewichen werden darf. Der FNP ist dann nach Rechtskraft der Bebauungspläne im Wege der Berichtigung anzupassen. Ein formelles FNP-Änderungsverfahren sieht der Gesetzgeber hierfür nicht vor.

Der Bebauungsplan „Neue Ortsmitte“ hat folgende Berichtigung des FNP zur Folge:

Umwandlung einer Wohnbaufläche in eine Mischbaufläche

Die Berichtigung gemäß dem aufgeführten Bebauungsplanverfahren ist in den nachfolgend abgedruckten zeichnerischen Planauszügen dargestellt.

Die Unterlagen der Berichtigung des FNP können in den Rathäusern der Gemeinden der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft

  • Bürgermeisteramt Eisenbach (Hochschwarzwald) – Rathaus, Zimmer Nr. 7, Bei der Kirche 1, 79871 Eisenbach (Hochschwarzwald)
  • Stadtverwaltung Titisee-Neustadt – Rathaus-Nebengebäude, 1. OG, Zimmer Nr. 104, Pfauenstraße 4, 79822 Titisee-Neustadt

während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.

Die Unterlagen können auch auf der Homepage der Stadt Titisee-Neustadt unter dem Pfad www.titisee-neustadt.de > Leben & Wohnen > Rund um das Bauen >  aktuelle Planverfahren > Berichtigung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Titisee-Neustadt/Eisenbach für das Gebiet des Bebauungsplans „Neue Ortsmitte“ der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald) oder auf der Homepage der Gemeinde Eisenbach(Hochschwarzwald) unter den Pfad www.eisenbach.de >Gemeinde >Rathaus & Service >Bebauungs- und Flächennutzungspläne > Berichtigung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Titisee-Neustadt/Eisenbach für das Gebiet des Bebauungsplans „Neue Ortsmitte“ der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald) eingesehen werden.

Titisee-Neustadt, den 20.03.2023

 

Frey

Bürgermeister-Stellvertreter

Berichtigung_Neue_Ortsmitte_Eisenbach_Bekanntmachungstext (PDF-Dokument, 437,25 KB, 30.03.2023)

Bürger:innen GIS

Für eine detaillierte Übersicht von Flurplänen, Bebauungsplänen und Gemarkungsgrenzen stellt der Landkreis ein kostenfreies Bürger:innen GIS zur Verfügung. Nutzen Sie hierfür bitte den folgenden Link.