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  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
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Förderprogramm "Spitze auf dem Land!"

Mit der im Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) angesiedelten Förderlinie “Spitze auf dem Land! Technologieführer für Baden-Württemberg” will die Landesregierung dazu beitragen, die Spitzenstellung Baden-Württembergs weiter auszubauen.

Wer wird gefördert?
Unternehmen im Ländlichen Raum (nach Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg) mit unter 100 Beschäftigten (Gesamt-Vollzeit-Mitarbeiterzahl verbundener Unternehmensteile), mit ausgeprägter Technologiekompetenz und Innovationsfähigkeit.


Was wird gefördert?

  • Unternehmensinvestitionen in Gebäude, Maschinen und Anlagen, im Zusammenhang mit der Entwicklung und wirtschaftlichen Nutzung neuer oder verbesserter Dienstleistungen und Produkte.
  • Zusätzlich sollen nachhaltige Beiträge zur Verbesserung der Ressourcen- und Energieeffizienz im Produktionsprozess erreicht werden.
  • Ein besonderer Fokus liegt auf Projekten, die zur Kreislaufwirtschaft beitragen sowie im Bereich Bioökonomie.

Fördersätze und Höchstbeträge:

  • Unternehmen mit unter 50 Mitarbeitenden: bis zu 20 % Zuschuss
  • Unternehmen mit unter 100 Mitarbeitenden: bis zu 10 % Zuschuss
  • Maximaler Förderbetrag pro Projekt: 400.000 Euro
  • Dieser kann auf max. 500.000 Euro pro Projekt angehoben werden, bei einem deutlich erkennbaren Beitrag zur Kreislaufwirtschaft und Bioökonomie
  • Zuwendungen unter 200.000 Euro werden nicht bewilligt

Verfahren:

  • Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald (Nina Rombach, 0761 2187-5317, nina.rombach(@)lkbh.de) sowie das Regierungspräsidium Freiburg (Nicolette Bucher, 0761 208-1255, nicolette.bucher(@)rpf.de) beraten in Fragen zum Programm und bei potenziellen Projekten.
  • Der Antrag eines Unternehmens wird über die zuständige Gemeinde/Stadt eingereicht.
  • Eine frühzeitige Kontaktaufnahme und Absprache wird empfohlen.
  • Anträge können bis Ende Februar und Ende August eingereicht werden.

Förderprogramme

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)

Das ELR ist ein Förderprogramm für die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Dörfer und Gemeinden. Projektträger können Kommunen, Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sein. Förderschwerpunkte sind u.a. die Bereiche, Innenentwicklung/Wohnen, Grundversorgung und Arbeiten.

In allen Ortsteilen von Titisee-Neustadt außer in Neustadt sind Projekte aus allen Förderschwerpunkten möglich. Der Ortsteil Neustadt gilt leider nicht als ländlich geprägter Ortsteil im Sinne des ELR, deshalb sind hier nur Projekte aus den Bereichen Arbeiten und Grundversorgung möglich.

Sollten Sie ein Projekt planen, für das eine Förderung in Frage kommen könnte, können Sie sich gerne an Frau Andrea Fetz, Tel. 07651 206 143, E-Mail: andrea.fetz(@)titisee-neustadt.de. wenden. Sie steht bei der Stadt Titisee-Neustadt für Fragen zum ELR zur Verfügung und wird die erforderlichen Unterlagen mit Ihnen abstimmen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/laendlicher-raum/foerderung/elr/

sowie der Regierungspräsidien Baden-Württembergs

https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr/seiten/elr-antragstellung/.

Nachfolgend die aktuelle Ausschreibung des Programms mit näheren Erläuterungen zu Antragsfrist und -verfahren, den einzelnen Förderschwerpunkten und sonstigen Informationen.

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) - Ausschreibung Jahresprogramm 2026

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) hat das Jahresprogramm 2026 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) mit Bekanntmachung vom 23. Mai 2025 im Staatsanzeiger ausgeschrieben.

Das ELR

Mit dem ELR hat das Land Baden-Württemberg ein umfassendes Förderangebot für die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Dörfer und Gemeinden geschaffen. Gefördert werden Projekte, die lebendige Ortskerne erhalten, zeitgemäßes Wohnen und Arbeiten ermöglichen, eine wohnortnahe Versorgung mit Waren und Dienstleistungen sichern sowie zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen. Ziel des Jahresprogramms 2026 ist, Impulse zur innerörtlichen Entwicklung und Aktivierung der Ortskerne zu setzen und dabei auch den Klimaschutz zu berücksichtigen. Daher wird die Nutzung vorhandener Bausubstanz besonders gefördert.

Neubauprojekte in den Förderschwerpunkten Innen-entwicklung/Wohnen, Arbeiten und Gemeinschafts-einrichtungen sind nur noch förderfähig, sofern die Tragwerkskonstruktion überwiegend aus einem CO2-speichernden Material (in der Regel ist dies der Baustoff Holz) besteht.

Zuwendungsempfangende können neben den Kommunen beispielsweise auch Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sein.

Wo liegen die Förderschwerpunkte?

Im Förderschwerpunkt Grundversorgung steht die Sicherung der örtlichen Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen Bedarfs im Vordergrund. Gefördert werden unter anderem Dorfgasthäuser, Dorfläden, Metzgereien, Bäckereien. Zur Grundversorgung können auch Arztpraxen, Apotheken und andere Dienstleistungen im Gesundheitsbereich gehören. Investitionen von Kleinstunternehmen der Grundversorgung und für Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen können mit einem Fördersatz von bis zu 30 % (ggf. 35 % bei zusätzlichem CO2-Speicherzuschlag) gefördert werden.

Im Förderschwerpunkt Wohnen (leider nicht im Ortsteil Neustadt möglich)/Innenentwicklung werden die Erhaltung und Stärkung der Ortskerne insbesondere durch Umnutzung vorhandener Bausubstanz, Maßnahmen zur Erreichung zeitgemäßer Wohnverhältnisse (umfassende Modernisierungen), Verbesserung des Wohnumfeldes, Entflechtung unverträglicher Gemengelagen sowie die Neuordnung mit Baureifmachung von Grundstücken gefördert. Der Neubau von Einfamilienhäusern ist nicht förderfähig.  Bei eigengenutzten wohnraumbezogenen Projekten liegt der Regelfördersatz bei 30 %. Der Höchstbetrag pro Wohneinheit beträgt bei Modernisierungen, Umbauten und Aufstockungen max. 50.000 €, bei Umnutzungen bis zu 60.000 €. Der Neubau von eigengenutzten Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern wird mit bis zu 30.000 € pro eigengenutzter Wohneinheit gefördert. Für den Förderschwerpunkt Wohnen/ Innenentwicklung wird etwa die Hälfte der im Jahresprogramm 2026 zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt. Auch in den an den Ortskern angrenzenden Baugebieten (bis zur Erschließung in den 70er-Jahren) ist die Förderung möglich.

Im Förderschwerpunkt Arbeiten werden vorrangig Projekte von kleinen und mittleren Unternehmen (mit bis zu 100 Mitarbeitern) unterstützt, die zum Erhalt der dezentralen Wirtschaftsstruktur sowie zur Sicherung und Schaffung von zukunftsfähigen Arbeitsplätzen beitragen. Zudem werden Vorhaben gefördert, die zur Umnutzung oder Weiterent-wicklung vorhandener Bausubstanz beitragen. Auch die Verlagerung von Unternehmen bei störender Nutzungsmi-schungen im Ortskern ist ein wichtiges Förderziel. Unter-nehmensinvestitionen können mit einem Fördersatz von bis zu 15 % gefördert werden.

CO2-Speicherzuschlag

Wer bei Projekten überwiegend ressourcenschonende, CO2 bindende Baustoffe im Tragwerk wie z.B. Holz einsetzt, kann in definierten Fällen einen Förderzuschlag von 5 % auf den Regelfördersatz und eine erhöhte Maximalförderung bekommen, sofern dies nach beihilferechtlichen Bestimmungen der EU möglich ist.

Antragsverfahren

Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm können ausschließlich von den Städten/Gemeinden gestellt werden. Diese Aufnahmeanträge enthalten die von der Gemeinde positiv bewerteten privaten Projekte.

Daher ist es notwendig, dass die Unterlagen zu den privaten Projekten bis spätestens Montag, 01.09.2025 bei der Gemeinde vorliegen.

Sollten Sie ein Projekt planen, für das eine Förderung in Frage kommen könnte, so wenden Sie sich bitte bereits frühzeitig, spätestens bis Mitte/Ende Juli 2025, an Frau Andrea Fetz, Tel. 07651 206-143, E-Mail: andrea.fetz(@)titisee-neustadt.de, um die erforderlichen Unterlagen abzustimmen. (Urlaub Fetz 01.08.-26.08.2024)

Das MLR entscheidet im Frühjahr 2026 über die Aufnahme in das ELR Es können nur Projekte zur Förderung vorgeschlagen werden, die vor der Programmentscheidung nicht begonnen sind. Nach erfolgter Aufnahme ist das Vorhaben grundsätzlich noch im Jahr 2026 zu beginnen.

Weitere Informationen über die Fördervorrausetzungen, die Förderhöhe und das Verfahren zur Antragstellung finden Sie unter https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-the-men/laendlicher-raum/foerderung/elr/ oder unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr/sei-ten/elr-antragstellung/ .

Titisee-Neustadt, 02.06.2025

Linksammlung zu weiteren Förderprogrammen