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Förderprogramm "Spitze auf dem Land!"

Das Förderprogramm "Spitze auf dem Land!" geht wieder in eine neue Runde!

Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind Unternehmen im ländlichen Raum (nach Landesentwicklungsplan BW 2002: https://www.lel-web.de/app/ds/lel/a3/Online_Kartendienst_extern/Karten/45622/index.html) mit unter 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Gesamtunternehmen.

Was wird gefördert?
Bezuschusst werden Unternehmensinvestitionen in Gebäude, Maschinen und Anlagen, die zur Entwicklung und wirtschaftlichen Nutzung der neu eingeführten, innovativen Produkte und Dienstleistungen dienen. Zusätzlich sollen nachhaltige Beiträge zur Verbesserung der Ressourcen- und Energieeffizienz im Produktionsprozess erreicht werden. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf zukunftsorientierten Unternehmen, die Innovationen im Sinne einer kreislauforientierten Wirtschaftsweise und im Bereich Bioökonomie voranbringen.
Fördersätze und Höchstbeträge:
Unternehmen mit < 50 Mitarbeitenden: bis zu 20 % Zuschuss. Unternehmen mit < 100 Mitarbeitenden: bis zu 10 % Zuschuss. Maximaler Förderbetrag pro Projekt: 400.000 EUR. Dieser kann auf max. 500.000 EUR pro Projekt angehoben werden, bei einem deutlich erkennbaren Beitrag zur Kreislaufwirtschaft und Bioökonomie. Zuwendungen unter 200.000 EUR werden nicht bewilligt

Antragsfrist ist der 31. August 2024.

Projektbeispiele aus der letzten Programmrunde finden Sie auf der Website des MLR: https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/laendlicher-raum/foerderung/elr/spitze-auf-dem-land/spitze-auf-dem-land-21-auswahlrunde

Ansprechpartner:
Nicole Bucher, Regierungspräsidium Freiburg
Tel.: 0761 / 208-1255, e-mail: nicolette.bucher(@)rpf.bwl.de

Nina Rombach, Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
Tel. 0761 / 2187-5317., e-mail: nina.rombach@lkbh.de

Förderprogramme

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)

Das ELR ist ein Förderprogramm für die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Dörfer und Gemeinden. Projektträger können Kommunen, Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sein. Förderschwerpunkte sind u.a. die Bereiche, Innenentwicklung/Wohnen, Grundversorgung und Arbeiten.

In allen Ortsteilen von Titisee-Neustadt außer in Neustadt sind Projekte aus allen Förderschwerpunkten möglich. Der Ortsteil Neustadt gilt leider nicht als ländlich geprägter Ortsteil im Sinne des ELR, deshalb sind hier nur Projekte aus den Bereichen Arbeiten und Grundversorgung möglich.

Sollten Sie ein Projekt planen, für das eine Förderung in Frage kommen könnte, können Sie sich gerne an Frau Andrea Fetz, Tel. 07651 206 143, E-Mail: andrea.fetz(@)titisee-neustadt.de. wenden. Sie steht bei der Stadt Titisee-Neustadt für Fragen zum ELR zur Verfügung und wird die erforderlichen Unterlagen mit Ihnen abstimmen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/laendlicher-raum/foerderung/elr/

sowie der Regierungspräsidien Baden-Württembergs

https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr/seiten/elr-antragstellung/.

Nachfolgend die aktuelle Ausschreibung des Programms mit näheren Erläuterungen zu Antragsfrist und -verfahren, den einzelnen Förderschwerpunkten und sonstigen Informationen.

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) - Ausschreibung Jahresprogramm 2025

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) hat das Jahresprogramm 2025 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) mit Bekanntmachung vom 31. Mai 2024 im Staatsanzeiger ausgeschrieben.

Das ELR

Mit dem ELR hat das Land Baden-Württemberg ein umfassendes Förderangebot für die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Dörfer und Gemeinden geschaffen. Gefördert werden Projekte, die lebendige Ortskerne erhalten, zeitgemäßes Wohnen und Arbeiten ermöglichen, eine wohnortnahe Versorgung mit Waren und Dienstleistungen sichern sowie zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen. Ziel des Jahresprogramms 2025 ist, Impulse zur innerörtlichen Entwicklung und Aktivierung der Ortskerne zu setzen und dabei auch den Klimaschutz zu berücksichtigen. Daher wird die Nutzung vorhandener Bausubstanz besonders gefördert. Zudem sind Neubauprojekte in den Förderschwerpunkten Innenentwicklung/Wohnen, Arbeiten und Gemeinschaftseinrichtungen nur noch förderfähig, sofern die Tragwerkskonstruktion überwiegend aus einem CO2-speichernden Material (z.B. Holz) besteht.

Projektträger und Zuwendungsempfangende können neben den Kommunen beispielsweise auch Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sein.

Wo liegen die Förderschwerpunkte?

Im Förderschwerpunkt Grundversorgung steht die Sicherung der örtlichen Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen Bedarfs im Vordergrund. Gefördert werden unter anderem Dorfgasthäuser, Dorfläden, Metzgereien, Bäckereien und Handwerksbetriebe. Zur Grundversorgung können auch Arztpraxen, Apotheken und andere Dienstleistungen im Gesundheitsbereich gehören. Investitionen von Kleinstunternehmen der Grundversorgung und für Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen können mit einem Fördersatz von bis zu 30 % (ggf. 35 % bei zusätzlichem CO2-Speicherzuschlag) gefördert werden.

Im Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung werden die Erhaltung und Stärkung der Ortskerne insbesondere durch Umnutzung vorhandener Bausubstanz, Maßnahmen zur Erreichung zeitgemäßer Wohnverhältnisse (umfassende Modernisierungen), innerörtliche Nachverdichtung (ortsbildprägende Neubauten unter Verwendung CO2-speichernder Baustoffe), Verbesserung des Wohnumfeldes, Entflechtung unverträglicher Gemengelagen sowie die Neuordnung mit Baureifmachung von Grundstücken gefördert. Bei eigengenutzten wohnraumbezogenen Projekten liegt der Regelfördersatz bei 30 %. Der Höchstbetrag pro Wohneinheit beträgt bei Modernisierungen, Umbauten und Aufstockungen 50.000 €, bei Umnutzungen bis zu 60.000 €. Neubauten in Baulücken werden mit bis zu 30.000 € gefördert. Für den Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung wird etwa die Hälfte der im Jahresprogramm 2025 zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt. Auch in den an den Ortskern angrenzenden Baugebieten (bis zur Erschließung in den 70er-Jahren) ist die Förderung möglich.

Im Förderschwerpunkt Arbeiten werden vorrangig Projekte unterstützt, die zur Umnutzung oder Weiterentwicklung vorhandener Bausubstanz beitragen. Auch die Entflechtung störender Gemengelagen im Ortskern ist ein wichtiges Förderziel. Gefragt sind Projekte von kleinen und mittleren Unternehmen, die zum Erhalt der dezentralen Wirtschaftsstruktur sowie zur Sicherung und Schaffung von zukunftsfähigen Arbeitsplätzen beitragen. Unternehmensinvestitionen können mit einem Fördersatz von bis zu 15 % gefördert werden.

CO2-Speicherzuschlag

Wer bei Projekten überwiegend ressourcenschonende, CO2 bindende Baustoffe im Tragwerk wie z.B. Holz einsetzt, kann in definierten Fällen einen Förderzuschlag von 5 %-Punkten auf den Regelfördersatz und eine erhöhte Maximalförderung bekommen, sofern dies nach beihilferechtlichen Bestimmungen möglich ist.

Antragsverfahren

Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm können ausschließlich von den Städten/Gemeinden gestellt werden. Diese Aufnahmeanträge enthalten die von der Gemeinde positiv bewerteten privaten Projekte.

Daher ist es notwendig, dass die Unterlagen zu den privaten Projekten bis spätestens Dienstag, 03.09.2024 bei der Gemeinde vorliegen.

Sollten Sie ein Projekt planen, für das eine Förderung in Frage kommen könnte, so wenden Sie sich bitte bereits frühzeitig, spätestens bis Ende Juli 2024, an Frau Andrea Fetz, Tel. 07651 206-143, E-Mail: andrea.fetz(@)titisee-neustadt.de, um die erforderlichen Unterlagen abzustimmen. (Urlaub Fetz 02.08.-27.08.2024)

Es können nur Projekte zur Förderung vorgeschlagen werden, die vor der Programmentscheidung im Jahr 2025 nicht begonnen sind und im Jahr der Förderentscheidung begonnen werden.

Das MLR entscheidet im Frühjahr 2025 über die Aufnahme in das ELR.

Weitere Informationen über die Fördervorrausetzungen, die Förderhöhe und das Verfahren zur Antragstellung finden Sie unter https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/laendlicher-raum/foerderung/elr/ oder unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr/seiten/elr-antragstellung/

Titisee-Neustadt, 11.06.2024

Aktuelle Ausschreibung Entwicklung Ländlicher Raum (ELR)

Die Stadt Titisee-Neustadt gibt bekannt, dass das Jahresprogramm 2024 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) ausgeschrieben wurde und ab sofort (bis spätestens 06.09.2023) ELR-Anträge bei der Stadt eingereicht werden können.


Das ELR
Mit dem ELR hat das Land Baden-Württemberg ein umfassendes Förderangebot für die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Dörfer und Gemeinden geschaffen. Gefördert werden Projekte, die lebendige Ortskerne erhalten, zeitgemäßes Wohnen und Arbeiten ermöglichen, eine wohnortnahe Versorgung mit Waren und Dienstleistungen sichern sowie zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen. Ziel des Jahresprogramms 2024 ist, Impulse zur innerörtlichen Entwicklung und Aktivierung der Ortskerne zu setzen und dabei auch den Klimaschutz zu berücksichtigen. Daher wird die Nutzung vorhandener Bausubstanz besonders gefördert. Zudem sind ab diesem Programmjahr Neubauprojekte in den Förderschwerpunkten Innenentwicklung/Wohnen, Arbeiten und Gemeinschaftseinrichtungen nur noch förderfähig, sofern die Tragwerkskonstruktion überwiegend aus einem CO2-speichernden Material (z.B. Holz) besteht. Projektträger und Zuwendungsempfangende können neben den Kommunen beispielsweise auch Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sein.

Wo liegen die Förderschwerpunkte?
Im Förderschwerpunkt Grundversorgung steht die Sicherung der örtlichenGrundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen Bedarfs im Vordergrund. Gefördert werden unter anderem Dorfgasthäuser, Dorfläden, Metzgereien, Bäckereien und Handwerksbetriebe. Zur Grundversorgung können auch Arztpraxen, Apotheken und andere Dienstleistungen im Gesundheitsbereich gehören. Investitionen von Kleinstunternehmen der Grundversorgung und für Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen können mit einem erhöhten Fördersatz von bis zu 30 % (ggf. 35 % bei zusätzlichem CO2 Speicherzuschlag) gefördert werden.

Im Förderschwerpunkt Innenentwicklung/Wohnen werden die Erhaltung und Stärkung der Ortskerne insbesondere durch Umnutzung vorhandener Bausubstanz, Maßnahmen zur Erreichung zeitgemäßer Wohnverhältnisse (umfassende Modernisierungen); innerörtliche Nachverdichtung (ortsbildprägende Neubauten unter Verwendung CO2-speichernder Baustoffe); Verbesserung des Wohnumfeldes, Entflechtung unverträglicher Gemengelagen sowie die Neuordnung mit Baureifmachung von Grundstücken gefördert. Bei eigengenutzten wohnraumbezogenen Projekten liegt der Regelfördersatz bei 30 %. Der Höchstbetrag pro Wohneinheit beträgt bei Modernisierungen, Umbauten und Aufstockungen 50.000 €, bei Umnutzungen bis zu 60.000 €. Neubauten in Baulücken werden mit bis zu 30.000 € gefördert. Für den Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung wird etwa die Hälfte der im Jahresprogramm 2024 zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt.

Im Förderschwerpunkt Arbeiten werden vorrangig Projekte unterstützt, die zur Umnutzung oder Weiterentwicklung vorhandener Bausubstanz beitragen. Auch die Entflechtung störender Gemengelagen im Ortskern ist ein wichtiges Förderziel. Gefragt sind Projekte von kleinen und mittleren Unternehmen, die zum Erhalt der dezentralen Wirtschaftsstruktur sowie zur Sicherung und Schaffung von zukunftsfähigen Arbeitsplätzen beitragen.
CO2-Speicherzuschlag
Wer bei Projekten überwiegend ressourcenschonende, CO2 bindende Baustoffe im Tragwerk wie z.B. Holz einsetzt, kann grundsätzlich einen Förderzuschlag von 5 %-Punkten auf den Regelfördersatz und eine erhöhte Maximalförderung bekommen, sofern dies nach beihilferechtlichen Bestimmungen möglich ist.
Antragsverfahren
Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm können ausschließlich von den Städten/Gemeinden beim Regierungspräsidium gestellt werden. Diese
Aufnahmeanträge enthalten auch die privaten Projekte.
Das MLR entscheidet im Frühjahr 2024 über die Aufnahme in das ELR.

Daher ist es notwendig, dass die Unterlagen zu den privaten Projekten bis spätestens 06.09.2023 bei der Stadt Titisee-Neustadt vorliegen.
Sollten Sie ein Projekt planen, für das eine Förderung in Frage kommen könnte, so wenden Sie sich bitte frühzeitig an Frau Andrea Fetz, Tel. 07651 206 143, E-Mail: andrea.fetz@titisee-neustadt.de. Sie wird die erforderlichen Unterlagen gerne mit Ihnen abstimmen und bei weiteren Fragen zur Verfügung stehen. (Frau Fetz ist vom 10.08.-30.08.2023 im Urlaub, bitte nehmen Sie daher schon davor mit ihr Kontakt auf.)
Es können nur Projekte zur Förderung vorgeschlagen werden, die vor der Programmentscheidung im Jahr 2024 nicht begonnen sind und im Jahr der Förderentscheidung begonnen werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/laendlicher-raum/foerderung/elr/

sowie der Regierungspräsidien Baden-Württembergs

rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr/seiten/elr-antragstellung/.

Stadt Titisee-Neustadt, 13. Juni 2023

Linksammlung zu weiteren Förderprogrammen