Aufstellungsbeschluss und Beschluss der Frühzeitigen Beteiligung
icon.crdate25.09.2023
Vorentwurf der 15. punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Solarpark am Kapf"
Der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Titisee-Neustadt / Eisenbach hat am 18.09.2023 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs.1 BauGB i. V. m. § 1 Abs 8 BauGB die Einleitung der 15. punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Solarpark am Kapf" beschlossen (Aufstellungsbeschluss). Der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Titisee-Neustadt / Eisenbach hat in gleicher öffentlicher Sitzung den Vorentwurf der 15. punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Solarpark am Kapf" gebilligt und beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Ziele und Zwecke der Planung
Die solare Energiegewinnung ist ein wesentlicher Baustein, um die Energiewende umzusetzen und die im Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg verankerten Ziele zu erreichen. Neben einem starken Ausbau von Solarthermie und Photovoltaik auf Dachflächen wird daher auch ein Ausbau von Solaranlagen auf Freiflächen beabsichtigt. In diesem Sinne ist auch die Stadt Titisee-Neustadt bestrebt, regenerative Energiequellen zu erschließen.
Zur Sonnenenergiegewinnung soll am südöstlichen Siedlungsrand des Ortsteils Neustadt, zwischen der Bahnlinie und der Gutach auf einer circa 5 ha großen, landwirtschaftlich genutzten Fläche ein Solarpark errichtet werden. Die Stadt Titisee-Neustadt möchte die Planung der ortsansässigen Bürgerenergiegesellschaft unterstützen und deshalb einen Bebauungsplan als Genehmigungsgrundlage für die geplante Freiflächen-Photovoltaikanlage aufstellen.
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Verwaltungsgemeinschaft Titisee-Neustadt / Eisenbach aus dem Jahr 2004 ist die betroffene Fläche überwiegend als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Mit der 15. punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Solarpark am Kapf" in Neustadt sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass der Bebauungsplan „Solarpark am Kapf" aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann.
Lage des Plangebiets
Das betreffende Grundstück mit der Flurstücksnummer 905 befindet sich am Kapf, auf Gemarkung Neustadt. Es handelt sich um eine Restfläche zwischen der Bahnlinie im Süden und der Gutach im Norden, wodurch das Plangebiet klar abgegrenzt ist. Auf der anderen Uferseite der Gutach schließen im Osten die Kläranlage und im Westen die Papierfabrik an.
Das Plangebiet hat eine Größe von circa 5 ha. Die genaue Abgrenzung ist dem nachfolgenden Plan zu entnehmen.
Der Vorentwurf der punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans wird mit Begründung und dem Vorentwurf des Umweltberichts vom
16.10.2023 bis einschließlich 20.11.2023 (Veröffentlichungsfrist)
auf der Homepage der Stadt Titisee-Neustadt unter dem Pfad www.titisee-neustadt.de>Leben&Wohnen>Rund um das Bauen>aktuelle Planverfahren>frühzeitige Beteiligung zur Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Solarpark am Kapf" sowie der Homepage der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald) unter dem Pfad www.eisenbach.de>Gemeinde> Rathaus&Service>Bebauunds-und Flächennutzungs-pläne>frühzeitige Beteiligung zur Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Solarpark am Kapf" im Internet veröffentlicht.
Als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit werden alle Unterlagen innerhalb der oben genannten Frist beim Stadtbauamt der Stadt Titisee-Neustadt, Nebengebäude, Pfauen-straße 4, 1. OG Flur, 79822 Titisee-Neustadt, sowie im Rathaus der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald), Bei der Kirche 1, 79871 Eisenbach (Hochschwarzwald) während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt.
Während der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen bei der Stadt Titisee-Neustadt und der Gemeinde Eisenbach (Hochschwarzwald) abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (z.B. E-Mail), können aber bei Bedarf auch auf anderem Weg (z.B. schriftlich oder zur Niederschrift) abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Titisee-Neustadt, den 21.09.2023
Dr. Gerrit Reeker
Vorsitzender der Verwaltungsgemeinschaft