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Hinweis auf Jugendschutzbestimmungen im Hinblick auf die bevorstehende Festsaison

Erstelldatum16.06.2023

Jugendschutz ist wichtig!

Im Hinblick auf die bevorstehende Festsaison möchten wir nochmals auf einige Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes hinweisen und die Gastronomen und Vereine um deren Beachtung bitten.
Kindern und Jugendlichen bis 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten nicht gestattet werden. Jugendliche ab 16 Jahre dürfen sich lediglich bis 24 Uhr in Gaststätten oder bewirtschafteten Räumlichkeiten aufhalten. Ausnahmen hiervon sind lediglich zulässig, soweit es sich um eine Tanzveranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe handelt oder die Veranstaltung einer künstlerischen Betätigung bzw. der Brauchtumspflege dient.
Branntwein, branntweinhaltige Getränke darunter auch die sog. Alcopops dürfen an Personen unter 18 Jahren nicht abgegeben werden.  Andere alkoholische Getränke (Bier und Biermischungen sowie Wein inkl. weinähnlicher Getränke, Schaumwein usw.) dürfen nur an Jugendliche über 16 Jahre abgegeben werden.
Es wird auch darauf hingewiesen, dass immer ein alkoholfreies Getränk billiger angeboten werden muss, als dieselbe Menge eines alkoholischen Getränks (im Litervergleich). An erkennbar Betrunkene dürfen keine alkoholischen Getränke verabreicht werden.
Wir bedanken uns für die aktive Unterstützung und Beachtung des Jugendschutzes.