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Allgemeinverfügung des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwalds zum Schutz vor der Aviären Influenza (Geflügelpest)

icon.crdate24.03.2023

Auf Grund von Art. 70 Abs. 1 Buchstabe b) und Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 Buchstabe d) der Verordnung (EU) 2016/429, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 5, § 13 Abs. 1 und 2 und § 65 der GeflügelpestVerordnung i.V.m. § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG), § 4 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) und § 2 Abs. 2 des Tiergesundheitsausführungsgesetztes (TierGesAG) erlässt der Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald folgende Allgemeinverfügung

Auf Grund von Art. 70 Abs. 1 Buchstabe b) und Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 Buchstabe d) der Verordnung (EU) 2016/429, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 5, § 13 Abs. 1 und 2 und § 65 der GeflügelpestVerordnung i.V.m. § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG), § 4 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) und § 2 Abs. 2 des Tiergesundheitsausführungsgesetztes (TierGesAG) erlässt der Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald folgende

I. Allgemeinverfügung

1. Die Allgemeinverfügung vom 27.02.2023 sowie die Allgemeinverfügung vom 10.03.2023 zum Schutz vor der Aviären Influenza (Geflügelpest) werden über den 31.03.2023 hinaus bis zum Ablauf des 15.04.2023 verlängert. Im Übrigen bleiben die Allgemeinverfügung vom 27.02.2023 sowie die Allgemeinverfügung vom 10.03.2023 unverändert. 2. Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. 3. Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben, § 41 Absatz 4 Satz 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG). Die Bekanntgabe erfolgt auf der Internetseite des Landkreises BreisgauHochschwarzwald.

II. Begründung

1. Sachverhalt

Am 20.02.2023 wurde auf dem Gebiet der Stadt Breisach am Rimsinger Baggersee eine kranke Möwe gefunden, die kurze Zeit später auf Grund der Erkrankung verendet ist. Sie wurde zur Untersuchung auf Geflügelpest an das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Freiburg übermittelt. Hierbei wurde das hochpathogene aviäre Influenzavirus (HPAIV) festgestellt. Daraufhin wurden Proben an das Nationale Referenzlabor für aviäre Influenza, das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI), Insel Riems gesandt. Am 24.02.2023 bestätigte das FLI in dieser Probe das hochpathogene aviäre Influenzavirus vom Subtyp H5N1. Daraufhin wurde der Ausbruch der Geflügelpest bei Wildvögeln am 27.02.2023 durch das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald, FB 390, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung als untere Tiergesundheitsbehörde amtlich festgestellt. Bei einer Möwe aus Hartheim wurde der Verdacht auf Geflügelpest durch das FLI am 01.03.23 bestätigt. Weitere Wildvögel werden derzeit im CVUA auf Geflügelpest untersucht. Am 09.03.2023 stellte die untere Veterinärbehörde des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald in einem Betrieb in Hinterzarten bei 12 verendeten Hühnern den Verdacht auf Geflügelpest fest. Der Verdacht wurde am 10.03.2023 durch das CVUA Freiburg vorläufig und am 11.03.23 durch das FLI amtlich bestätigt.

Bereits am 30.01.2023 wurde in Weil am Rhein eine verendete Möwe aufgefunden und durch das Landratsamt Lörrach zur Untersuchung auf die Geflügelpest an das CVUA Freiburg übermittelt. Hierbei wurde das hochpathogene aviäre Influenzavirus (HPAIV) festgestellt. Daraufhin wurden Proben an das Nationale Referenzlabor für aviäre Influenza, das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI), Insel Riems, gesandt. Am 07.02.2023 bestätigte das FLI in dieser Probe das hochpathogene aviäre Influenzavirus vom Subtyp H5N1. Daraufhin wurde der Ausbruch der Geflügelpest bei Wildvögeln am 07.02.2023 durch das Landratsamt Lörrach, Fachbereich Veterinärwesen & Lebensmittelüberwachung als untere Tiergesundheitsbehörde amtlich festgestellt. In der Folge wurden noch weitere verendete Möwen aufgefunden.

Am 03.02.2023 wurde im Stadtkreis Freiburg am Dietenbachsee ein verendeter Schwan aufgefunden. Nach einer ersten positiven Beprobung beim CVUA Freiburg wurde die Probe am 07.02.2023 zur weiteren Untersuchung an das FLI gesandt. Am 07.02.2023 bestätigte das FLI in dieser Probe das hochpathogene aviäre Influenzavirus vom Subtyp H5N1. Daraufhin wurde der Ausbruch der Geflügelpest bei Wildvögeln am 13.02.2023 durch das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Freiburg als untere Tiergesundheitsbehörde amtlich festgestellt. In der Folge verendete am 19.02.2023 am Dietenbachsee eine Nilgans und am 25.02.2023 ebenfalls im Dietenbachpark eine Möwe an der Geflügelpest. Dies wurde auch jeweils durch das FLI bestätigt.

Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine Tierseuche der Kategorie A gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882. Bei Tierseuchen der Kategorie A werden obligatorische Sofortmaßnahmen getroffen.

Am 13.03.2023 hat das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) seine Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5 in Deutschland aktualisiert (aktuelle Fassung abrufbar unter: www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/). In dieser Risikobewertung werden das Risiko der Ausbreitung in Wasservogelpopulationen Deutschlands und Europas und das Risiko des Eintrags in deutsche Nutzgeflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen über Wildvögel als hoch eingeschätzt. Der Nachweis von HPAIV ist auch bei klinisch gesund beprobten Enten erfolgt, es ist daher davon auszugehen, dass die infizierten Tiere noch längere Strecken zurücklegen können und das Virus verbreiten. Das FLI empfiehlt in seiner Risikoeinschätzung u.a. die Umsetzung strenger Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelbetrieben sowie die risikobasierte Einschränkung der Freilandhaltung (Aufstallung).

Vom 01.01.2023 bis 06.02.2023 wurden in Deutschland 19 HPAI-Ausbrüche bei Geflügel einschließlich nicht gewerblicher Geflügel-Haltungen gemeldet. Alle Ausbrüche wurden vom Subtyp H5N1 verursacht. Das FLI schätzt derzeit (Stand 08.02.2023) das Risiko der Einschleppung von HPAI in Hausgeflügelund Wildvogelbestände als hoch ein. Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat zur landeseinheitlichen Umsetzung der erforderlichen Biosicherheitsmaßnahmen eine Allgemeinverfügung erlassen, die seit dem 21.01.2023 in Kraft ist.  

2. Rechtliche Würdigung

Nach § 2 Abs.1 Nr.3 und Abs.2 S.1 und § 4 Abs. 1 TierGesAG ist die untere Tiergesundheitsbehörde des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald sachlich und örtlich zuständig für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.

Zu Ziffer I. Nr. 1:

Die Verlängerung der beiden Allgemeinverfügungen ist erforderlich, da seit der ersten Feststellung eines mit dem hochpathogenen Geflügelpestvirus infizierten Wildvogels zwei weitere Infektionsfälle am 19.02 und 25.02.2023 im Stadtkreis Freiburg nachgewiesen wurden. Darüber hinaus wurden seit Erlass der Allgemeinverfügungen auch in weiteren Stadt- und Landkreisen Baden-Württembergs der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt. Am 09.03.2023 wurde im Gebiet des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald bei einem Betrieb in Hinterzarten ein weiterer amtlich festgestellter Geflügelpestausbruch registriert. Da sich die Geflügelpest somit weiter ausbreitet, ist die Aufrechterhaltung der einer Verhinderung der weiteren Ausbreitung der Geflügelpest dienenden Anordnungen erforderlich. Die Befristung beruht auf § 36 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG. Danach kann die Allgemeinverfügung mit einer Befristung versehen werden. Die Befristung wurde nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes festgesetzt. Durch die Befristung bis einschließlich 15.04.2023 lässt sich die epidemiologische Entwicklung der Geflügelpest beobachten und beurteilen. Bis diese Entwicklung deutlich wird und die Ausbreitung und Entwicklung beurteilt werden kann, ist es aus tierseuchenrechtlichen Gründen erforderlich die betroffenen Betriebe vor einem Eintrag oder einer Verschleppung dieser Tierseuche zu schützen. Ein kürzerer Zeitraum für die Befristung ist nicht gleich geeignet, da die Entwicklung nicht gleich gut beurteilt und eingeschätzt werden kann. Die ggf. entstehenden Nachteile für die Betroffenen stehen nicht außer Verhältnis zu den Vorteilen, die für die Allgemeinheit stehen.

Zu Ziffer I. Nr. 2:

Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung wird angeordnet nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung, soweit nicht nach § 37 Satz 1 TierGesG der Wegfall der aufschiebenden Wirkung bereits per Gesetz angeordnet ist. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass die zur wirksamen Seuchenbekämpfung erforderlichen Maßnahmen ohne zeitlichen Verzug durchgeführt werden können. Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche, deren Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Es kann nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit der amtlichen Verfügung zur Prävention der Seucheneinschleppung gerichtlich festgestellt wird. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Widerspruchs.

Zu Ziffer I. Nr. 3:

Tiergesundheitliche Allgemeinverfügungen dürfen gemäß § 41 Abs. 3 S. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) öffentlich bekannt gemacht werden, da dies durch § 7 Satz 2 TierGesAG zugelassen ist. Da nur eine möglichst schnelle Befolgung der angeordneten tiergesundheitsrechtlichen Maßnahmen eine ausreichende Prävention entfaltet, ist es im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich und angemessen, die Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 4 S. 3 LVwVfG entsprechend § 41 Abs. 4 S. 4 LVwVfG zu verkürzen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt auf der Homepage des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald.

III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald, Stadtstraße 2, 79104 Freiburg, erhoben werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Regierungspräsidium Freiburg, Kaiser-Joseph-Straße 167, 79098 Freiburg, eingelegt wird.

24.03.2023

Dr. Zimmermann