Neuigkeiten: Stadt Titisee-Neustadt

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Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

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Weitergabe an Drittländer

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FAMIGO GmbHIn der Spöck 1077656 Offenburg
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Polizeiverordnung Feuer im Wald - Verlängerung

Artikel vom 10.08.2022

Polizeiverordnung des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald über das Verbot des Anzündens oder Unterhaltens von Feuer oder offenen Lichtes im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald.

Aufgrund von § 70 Nr. 2 des Waldgesetzes für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz – LWaldG) in der Fassung vom 31. August 1995 (GBl. S. 685), zuletzt mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (GBl. S. 161, 162), in Verbindung mit §§ 1, 17 des Polizeigesetzes in der Fassung vom 06.10.2020 (GBl. S. 735), zuletzt geändert durch Berichtigung (GBl. 2020 S. 1092), wird verordnet:

§ 1

Das Anzünden oder Unterhalten von Feuer oder von offenem Licht im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald, auch und insbesondere innerhalb eingerichteter und gekennzeichneter Feuerstellen (z.B. Grillplätze), ist auf allen Waldflächen des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald untersagt.

§ 2

Ordnungswidrig nach § 83 Abs. 2 Nr. 7 LWaldG handelt, wer entgegen § 1 dieser Polizeiverordnung Feuer oder offenes Licht im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald anzündet oder unterhält.

§ 3

Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 09.09.2022 außer Kraft.

Freiburg, den 09.08.2022                         

gez. Dr. Barth, Erster Landesbeamter