Direkt
zum Inhalt springen,
zur Suchseite,
zum Inhaltsverzeichnis,
zur Barrierefreiheitserklärung,
eine Barriere melden,

Cookie-Banner

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

ImpressumDatenschutzBarrierefreiheitBarriere melden

Durch das Laden der Inhalte erhebt Facebook personenbezogene Daten und verarbeitet diese. Mehr dazu in der %s.

Zurückschneiden von Anpflanzungen an öffentlichen Straßen und Gehwegen (Verkehrssicherungspflicht)

Erstelldatum08.10.2025

Anpflanzungen (Hecken, Büsche, Bäume und Sträucher u.ä.) an öffentlichen Straßen, Wegen und Gehwegen müssen so zurückgeschnitten werden, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird und die Anpflanzungen nicht in die öffentliche Verkehrsfläche hineinwachsen.

Das Gleiche gilt für Äste und Zweige. Diese Regelung gilt auch in Außenbereichen und für Gemeindeverbindungsstraßen. Hecken und Sträucher sind über den Gehweg bis auf eine lichte Höhe von 2,50 Meter und über der Fahrbahn auf 4 Meter Höhe zurückzuschneiden. Die Bepflanzung von Eckgrundstücken muss dem Verkehrsteilnehmer eine freie Sicht auf Kreuzungen und einmündende Straßen und Wege gewährleisten. Verkehrszeichen sind von Anpflanzungen und Ästen freizuhalten. Zur Sicherstellung einer verkehrssicheren Benutzung von Straßen und Gehwegen werden Sie gebeten, den entsprechenden Rückschnitt der Anpflanzungen vorzunehmen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung.