Direkt
zum Inhalt springen,
zur Suchseite,
zum Inhaltsverzeichnis,
zur Barrierefreiheitserklärung,
eine Barriere melden,

Cookie-Banner

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

ImpressumDatenschutzBarrierefreiheitBarriere melden

Durch das Laden der Inhalte erhebt Facebook personenbezogene Daten und verarbeitet diese. Mehr dazu in der %s.

Benutzung von Gehwegen durch Fahrräder und E-Scooter

Erstelldatum30.07.2025

Aus gegebenem Anlass müssen wir darauf hinweisen, dass das Befahren von Gehwegen mit Fahrzeugen, darunter fallen auch Fahrräder und E-Scooter, grundsätzlich untersagt ist und eine Ordnungswidrigkeit nach der Straßenverkehrsordnung darstellt.

Lediglich Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen auf Gehwegen mit dem Fahrrad fahren.  Ältere Kinder, Jugendliche und Erwachsene haben nach § 2 Abs.5 der Straßenverkehrsordnung die Straßenfahrbahn zu nutzen soweit kein Fahrradweg vorhanden ist.