Hinweis auf die Räum- und Streupflicht/ Winterdienst
icon.crdate12.11.2024
Jahreszeitbedingt möchten wir folgende wichtige Hinweise an alle Straßenanlieger und Verkehrsteilnehmer geben.
Entsprechend der städtischen Räum - und Streupflichtsatzung sind die Anlieger von Gehwegen zur Räumung und auch Streuung (z.B. bei Glatteisbildung) des an das Grundstück angrenzenden Gehweges verpflichtet. Anlieger sind Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter) eines Grundstücks, das an einer öffentlichen Straße liegt oder eine Zufahrt oder einen Zugang von einer öffentlichen Straße hat. Derselbe Personenkreis ist auch dann Anlieger, wenn das Grundstück durch eine im Eigentum der Gemeinde oder eines anderen Straßenbaulastträgers stehende, unbebaute Grundstücksfläche getrennt wird, wenn der Abstand zwischen eigener Grundstücksgrenze und der Straßenfläche nicht mehr als 10 Meter beträgt.
Die Räum- und Streupflicht muss an Werktagen bis 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr erfüllt sein (d.h. die Gehwegfläche muss zu diesem Zeitpunkt geräumt und gestreut sein), sie endet jeweils um 20.00 Uhr.
Der Gehweg ist bei einer Breite von bis zu 1,50 Meter auf einer Breite von 1,20 Meter, bei einer Gehwegbreite von 1,50 Meter bis zu 3 Meter auf einer Breite von mindestens1,50 Meter und bei einer Breite von über 3 Meter auf einer Fläche von 2,50 Meter zu räumen und zu bestreuen.
Zum Bestreuen sollte aus Gründen des Umweltschutzes nur abstumpfendes Material (z.B. Sand und Splitt) verwendet werden. Nur an besonderen Gefahrenpunkten (z.B. starken Steigungen) oder bei Eisregen ist der Einsatz von auftauenden Mitteln gestattet.
Es wird im Interesse der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit der Mitbürger gebeten die Räum- und Streupflicht zu beachten. Bei der Nichtbeachtung ist die Gemeinde befugt Bußgelder in einer Höhe bis zu 500 Euro zu verhängen. Weiterhin ist zu bedenken, dass Anlieger im Falle eines Unfalles und der Nichtbeachtung der Räum- und Streupflicht zum Schadensersatz verpflichtet sind.
Der Schnee Ihres Grundstücks, hierzu gehört auch der Schnee, der vom Schneepflug angehäuft wird, darf nicht wieder auf die Straße zurückgeschoben werden.
Bitte achten Sie auch darauf Mülltonnen und ggf. Sperrmüll so zu platzieren, dass sie vom Räumfahrzeug aus gut sichtbar sind und den Räumdienst nicht beeinträchtigen. Stellen Sie Abfallbehältnisse und Sperrmüll so kurzfristig, wie möglich vor der Abfuhr bereit.
Weiterhin bittet der Bauhof dringend darum, die angeordneten Winterparkverbote zu beachten. Im vergangenen Jahr mussten zahlreiche Verwarnungen erteilt werden, weil Fahrzeuge den Winterdienst behinderten. Die Einhaltung der Parkverbote wird auch in diesem Winter wieder kontrolliert und bei Verstößen gebührenpflichtige Verwarnungen erteilt.
Die Schneeräumung durch die Gemeinde erfolgt nach einem genau festgelegten Plan. Jedes Fahrzeug hat eine genau vorgeschriebene Fahrstrecke, die sich an der Wichtigkeit der Straße orientiert. Hierbei haben Straßen für den Busverkehr, Schulwege, Straßenkreuzungen, Steilstrecken und Hauptverbindungsstraßen Vorrang vor den Wohngebieten.
Dort ist es hilfreich, wenn Fahrzeuge so abgestellt werden, dass sie keine Behinderung für die Räumfahrzeuge darstellen. Eine Restfahrbahnbreite von mindestens 3,5 Meter sollte gegeben sein. Wenn auf beiden Seiten der Straße Fahrzeuge abgestellt werden, muss eine Durchfahrt auch für größere Fahrzeuge jederzeit möglich sein. Dies ist nicht nur für unserer Räum- und Streufahrzeuge, sondern auch für die Rettungs- und Einsatzfahrzeuge von größter Wichtigkeit.
Bitte beachten Sie auch, dass Sie als Grundstückseigentümer dafür zu sorgen haben, dass das Lichtraumprofil entlang der Gehwege und Straßen eingehalten wird. D.h. Äste dürfen auch unter Schneelast nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Der Verkehrsraum über Fahrbahnen ist in einer Höhe von 4,50 Meter und über Geh- und Radwegen in einer Höhe von 2,50 Meter von Bewuchs freizuhalten.
Wir bedanken uns für Ihre Mithilfe.
Bürgermeisteramt Titisee-Neustadt