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Zurückschneiden von Anpflanzungen an öffentlichen Straßen und Gehwegen

Erstelldatum04.10.2024

Verkehrssicherungspflicht

Anpflanzungen (Hecken, Büsche, Bäume und Sträucher u.ä.) an öffentlichen Straßen, Wegen und Gehwegen müssen im Winterhalbjahr vor Beginn der Vegetationsperiode so zurückgeschnitten werden müssen, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Hecken, Sträucher, Äste und Zweige von Bäumen und sonstige Anpflanzungen dürfen nicht in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragen.

Dabei müssen folgende Lichträume frei bleiben:

4,50 Meter über der gesamten Fahrbahn und 2,50 Meter über Fußwegen.

Diese Regelung gilt auch in Außenbereichen und für Gemeindeverbindungsstraßen.

Die Bepflanzung von Eckgrundstücken muss den Fahrzeugführern eine ausreichende Sicht auf die Kreuzung und die einmündenden Straßen und Wege gewährleisten. Selbstverständlich sind Verkehrszeichen und Straßenlaternen von Anpflanzungen freizuhalten.

Die Straßen und Gehwege müssen dem Kfz- und Fußgängerverkehr in voller Breite zur Verfügung stehen.

Zur Sicherstellung einer verkehrssicheren Benutzung der Straßen und Gehwege werden alle Grundstücksbesitzer gebeten, den entsprechenden Rückschnitt der Anpflanzungen ab dem 01.Oktober bis zur Begjnn der Vegetationsperiode vorzunehmen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung.