Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB); Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Hornbach compact/Schlossäcker
icon.crdate15.03.2023
Der Gemeinderat der Stadt Titisee-Neustadt hat am 14. März 2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Hornbach compact/Schlossäcker“ als Satzung beschlossen.
Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB);
Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Hornbach compact/Schlossäcker“
Der Gemeinderat der Stadt Titisee-Neustadt hat am 14. März 2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Hornbach compact/Schlossäcker“ als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan weist ein „Sondergebiet (S) für großflächigen Einzelhandel: Bau- und Gartenmarkt, Baustoffhandel“ aus und soll die Errichtung eines Hornbach compact-Marktes ermöglichen. Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück Flst.Nr. 804/15 der Gemarkung Neustadt im Gewerbegebiet Schlossäcker. Das Grundstück liegt an der Ausfahrt der B 31 „Neustadt-Mitte“ südlich des Freibads Neustadt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan.
Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Hornbach compact/Schlossäcker“ in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan „Hornbach compact/Schlossäcker“ und die zugehörige Satzung über die örtlichen Bauvorschriften mit Begründung und sämtlichen Bestandteilen bzw. Ergänzungen (Umweltbericht, Lärmschutz- und weitere Gutachten sowie die zusammenfassende Erklärung) bei der Stadt Titisee-Neustadt, Pfauenstraße 2-4 in Titisee-Neustadt während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag 8.00 -12.00 Uhr, Donnerstag 14.00 - 18.00 Uhr) einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich können die Planunterlagen im Internet auf der Homepage der Stadt unter folgendem Pfad eingesehen werden: www.titisee-neustadt.de/>Leben&Wohnen>rund um das Bauen>aktuelle Planverfahren >Inkrafttreten Bebauungsplan „Hornbach compact/Schlossäcker“.
Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsanspräche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung, sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungs- und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen (§ 4 Abs. 4 und 5 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg). Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschuss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO Baden-Württemberg genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Titisee-Neustadt, den 15. März 2023
i.V. Frey, Bürgermeister-Stellv.