Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (Bundesgesetz) - Anforderungen für Neubauten nachweisen
Für Neubauten über 50 Quadratmeter Größe müssen Sie einen bestimmten Prozentsatz des jährlichen Wärme- und Kältebedarfs aus erneuerbaren Energien decken.
Hinweis: Das bundesweit geltende Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) gilt seit dem 1. Januar 2009. Es gilt für Neubauten und muss neben den Vorgaben der Enerigeeinsparverordnung eingehalten werden.
Als Eigentümer und Eigentümerin von Neubauten müssen Sie sich für die Baurechtsbehörde bestätigen lassen, dass Sie
- die Vorgaben erfüllen,
- geeignete Ersatzmaßnahmen ergreifen oder
- davon befreit worden sind.
Seit 1. Mai 2011 sieht das EEWärmeG darüber hinaus eine Nutzungspflicht für öffentliche Nichtwohngebäude im Bestand vor. Die Pflicht entsteht, wenn die Heizung ausgetauscht wird und mindestens 20 Prozent der Gebäudehülle renoviert werden.
Achtung: Wenn Sie die Bestimmungen des Gesetzes nicht erfüllen oder keinen Nachweis darüber erbringen, können Sie ein Bußgeld erhalten.
Sie müssen der zuständigen Behörde den Nachweis innerhalb von drei Monaten ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Heizanlage vorlegen.
Bei gasförmiger und flüssiger Biomasse müssen Sie in den ersten fünf Jahren ab Inbetriebnahme die Nachweise bis zum 30. Juni des Folgejahres vorlegen. Für die darauffolgenden zehn Jahre müssen Sie die Brennstoffabrechnungen mindestens fünf Jahre aufbewahren und auf Verlangen vorlegen.
Für Heizungen mit fester Biomasse gilt: Sie müssen die Brennstoffabrechnungen für die ersten 15 Jahre ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Heizung mindestens fünf Jahre aufbewahren. Außerdem müssen Sie diese Abrechnungen auf Verlangen vorlegen.
Liegt bei Ihnen eine Ausnahme von der Nachweispflicht wegen technischer oder öffentlich-rechtlicher Gründe vor? Dann müssen Sie dies innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme der Heizanlage anzeigen.
Nachweise können Sie von Personen erhalten, die nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) Energieausweise ausstellen dürfen. Beim Einsatz bestimmter Energieformen können auch Anlagenhersteller diese Nachweise erbringen. Auch Fachunternehmen können solche Nachweise erstellen, wenn sie die Anlage eingebaut haben.
Tipp: Ein Merkblatt zum EEWärmeG des Bundes finden Sie im Onlineauftritt des Umweltministeriums.
Zuständige Stelle
für die Ausstellung des Nachweises:
- sachkundige Personen, die zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt sind
- je nach gewählter Lösung können auch folgende Personen die erforderliche Bescheinigung ausstellen:
- Anlagenhersteller
- Fachbetriebe, die die Anlage eingebaut haben
- Wärmenetzbetreiber
- Brennstofflieferanten
für den Empfang des Nachweises: die untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Persönlicher Kontakt
Stellvertretende Fachbereichsleiterin, Fachgruppenleiterin Bauordnungsrecht
Zuständige Kreisbaumeisterin für die Gemeinden Au, Heitersheim, Horben, Merzhausen, Sölden, Staufen und Wittnau
Bauleitplanung, Schornsteinfegerwesen
Zuständiger Kreisbaumeister die Gemeinden Bollschweil und Ehrenkirchen sowie den Gewerbepark Breisgau; Brandschutzsachverständiger
Bauordnung für die Gemeinden Ballrechten-Dottingen, Eschbach, Gottenheim, Hartheim, Ihringen und Pfaffenweiler
Erneuerbare Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), Energie-Einsparverordnung
EWärme-Gesetz
Telefonisch erreichbar: Dienstag bis Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Bauordnung für die Gemeinden Bad Krozingen, Eichstetten und Merdingen
Abgeschlossenheitsbescheinigungen für die Gemeinden Bad Krozingen, Ballrechten-Dottingen, Bötzingen, Ebringen, Eichstetten, Eschbach, Gottenheim, Hartheim, Ihringen, Merdingen, Pfaffenweiler, Schallstadt und Vogtsburg
Zuständiger Kreisbaumeister für die Gemeinden Hinterzarten, Schluchsee, St. Märgen und St. Peter; Brandschutzsachverständiger
Zuständiger Kreisbaumeister für die Gemeinden Breisach, Münstertal und Neuenburg
Bauabnahmen
Sprechzeit: nach Vereinbarung
Zuständiger Kreisbaumeister für die Gemeinden Bötzingen, Eschbach, Gottenheim, Hartheim, Ihringen, Schallstadt
Bauordnung für die Gemeinden Buchenbach, Lenzkirch und Löffingen;
Denkmalschutz für die Gemeinden Breitnau, Buchenbach, Eisenbach, Feldberg, Friedenweiler, Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, Hinterzarten, Kirchzarten, Lenzkirch, Löffingen, March, Oberried, Schluchsee, St. Märgen, St. Peter, Stegen, Titisee-Neustadt und Umkirch
Zuständiger Kreisbaumeister für die Gemeinden Bad Krozingen, Ballrechten-Dottingen, Ebringen, Pfaffenweiler
Zuständiger Kreisbaumeister für die Gemeinden Breitnau, Buchenbach, Friedenweiler, Kirchzarten und Lenzkirch
Sachbearbeitung Brandverhütungsschauen
Sprechzeiten: nach Vereinbarung
Bauordnung für die Gemeinden Bollschweil, Ehrenkirchen, Heitersheim und Staufen
Bauordnung für die Gemeinden Bötzingen, Schallstadt und Vogtsburg;
Denkmalschutz für die Gemeinden Bad Krozingen, Ballrechten-Dottingen, Bötzingen, Ebringen, Eichstetten, Eschbach, Gottenheim, Hartheim, Ihringen, Merdingen, Pfaffenweiler, Schallstadt und Vogtsburg
Zuständiger Kreisbaumeister für die Gemeinden Eichstetten, Merdingen und Vogtsburg; Brandschutzsachverständiger
Bauordnung für die Gemeinden Breitnau, Glottertal, Hinterzarten, Oberried, Schluchsee, Stegen und Umkirch
Wohnraumförderung, verwaltungsmäßige Bearbeitung der Abnahmen
Wohnraumförderung, verwaltungsmäßige Bearbeitung der Abnahmen
Bauordnung für die Gemeinen Au, Horben, Merzhausen, Neuenburg, Sölden und Wittnau;
Abgeschlossenheitsbescheinigungen für die Gemeinden Au, Bollschweil, Breisach, Ehrenkirchen, Gewerbepark Eschbach, Heitersheim, Horben, Merzhausen, Münstertal, Neuenburg, Sölden, Staufen, Wittnau
Bauordnung für die Gemeinden Friedenweiler, Kirchzarten und Titisee-Neustadt;
Abgeschlossenheitsbescheinigungen für die Gemeinden Breitnau, Buchenbach, Eiksenbach, Feldberg, Friedenweiler, Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, Hinterzarten, Kirchzarten, Lenzkirch, Löffingen, March, Oberried, Schluchsee, Stegen, St. Märgen, St. Peter, Titisee-Neustadt und Umkirch
Bauabnahmen
Sprechzeit: nach Vereinbarung
Zuständiger Kreisbaumeister für die Gemeinden Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, March, Oberried, Stegen und Umkirch
Zuständige Kreisbaumeisterin für die Gemeinden Eisenbach, Feldberg, Löffingen und Titisee-Neustadt;
Sprechtag in Titisee-Neustadt: Mittwoch, 08:00 bis 12:00 Uhr nach telefonischer Voranmeldung
Bauordnung für die Gemeinden Breisach und Münstertal;
Denkmalschutz für die Gemeinden Au, Bollschweil, Breisach, Ehrenkirchen, Gewerbepark Eschbach, Heitersheim, Horben, Merzhausen, Münstertal, Neuenburg, Sölden, Staufen und Wittnau
Bauordnung für die Gemeinden Eisenbach, Feldberg, Gundelfingen, Heuweiler, March, St. Märgen und St. Peter
Bauleitplanung, Schornsteinfegerwesen, Landesseilbahngesetz
Verfahrenslotsin im Fachbereich Baurecht und Denkmalschutz
Koordination von besonderen Vorhaben, Fachgruppenleitung Bauplanungsrecht und Brandschutz
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie müssen für einen Neubau den Nachweis führen, dass der Anteil der erneuerbaren Energien am Wärme- und Kältebedarf mindestens folgenden Prozentsatz erreicht:
- solare Strahlungsenergie: 15 Prozent
- gasförmige Biomasse: 30 Prozent
- flüssige oder feste Biomasse: 50 Prozent
- Geothermie oder Umweltwärme: 50 Prozent
Alternativ können Sie einen Nachweis führen, dass die Anforderungen "ersatzweise" erfüllt sind, bei
- Einbau einer Anlage zur Nutzung von Abwärme, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent deckt,
- Anschluss an ein Netz der Fernwärme- oder Fernkälteversorgung, das den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu einem bestimmten Prozentsatz aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder Kraft-Wärme-Kopplung deckt,
- Einsatz einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent deckt oder
- Unterschreitung der EnEV-Anforderungen an den Primärenergiebedarf und an den Wärmeschutz um mindestens 15 Prozent.
Hinweis: Sie müssen die technischen Anforderungen nach der Anlage zum EEWärmeG berücksichtigen.
Sie können auch den Einsatz erneuerbarer Energien mit den oben genannten Ersatzmaßnahmen oder anderen erneuerbaren Energien kombinieren. Für diese Fälle gilt, dass der Pflichtanteil insgesamt erfüllt werden muss.
Die Nutzungspflicht entfällt, wenn
- die Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,
- die Erfüllung im Einzelfall technisch unmöglich ist,
- die zuständige Behörde auf Antrag eine Befreiung wegen einer unbilligen Härte ausgesprochen hat.
Verfahrensablauf
Für den Nachweis müssen Sie ein Formular ausfüllen.
Eine sachkundige Person wird Ihre Heizungsanlage überprüfen und auf dem Formular bestätigen:
- die Erfüllung,
- die ersatzweise Erfüllung oder
- eine Begründung für das Entfallen der Verpflichtung.
Das ausgefüllte und von einer sachkundigen Person bestätigte Formular müssen Sie der Baurechtsbehörde übersenden.
Tipp: Musterformulare für die Nachweisführung werden über die unteren Baurechtsbehörden zur Verfügung gestellt. Sie können Sie auch auf den Internetseiten des Umweltministeriums herunterladen.
Fristen
Nachweis bei der zuständigen Behörde: innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage
Erforderliche Unterlagen
keine Angabe
Kosten
- für die Ausstellung des Nachweises: Kosten der sachkundigen Person
- für die Einreichung der Nachweise: keine
Vertiefende Informationen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat zum Themenkomplex "Erneuerbare Energien“ umfangreiche Informationen zusammengestellt.
Rechtsgrundlage
- §§ 1 - 12 Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) (Nutzung Erneuerbarer Energien)
- § 17 Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) (Bußgeldvorschriften)
- § 19 Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) (Übergangsvorschrift)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 05.08.2019 freigegeben.