Eintragung und Einsicht in die Denkmalliste beantragen
Die nach dem Denkmalschutzgesetz geschützten Kulturdenkmale erfasst das Landesamt für Denkmalpflege in einer Denkmalliste.
Die Aufnahme eines Kulturdenkmals in dieser Liste hat deklaratorische Bedeutung, das heißt, ein Kulturdenkmal ist bereits geschützt, bevor es in dieser Liste geführt wird.
Aufgeführt wird in der Denkmalliste:
- Kurzbezeichnung des Kulturdenkmals
- Lage
- charakteristische Merkmale (warum das Objekt denkmalwürdig ist)
- gegebenenfalls der Tag der Eintragung
Zuständige Stelle
das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Persönlicher Kontakt
Stellvertretende Fachbereichsleiterin, Fachgruppenleiterin Bauordnungsrecht
Zuständige Kreisbaumeisterin für die Gemeinden Au, Heitersheim, Horben, Merzhausen, Sölden, Staufen und Wittnau
Bauleitplanung, Schornsteinfegerwesen
Zuständiger Kreisbaumeister die Gemeinden Bollschweil und Ehrenkirchen sowie den Gewerbepark Breisgau; Brandschutzsachverständiger
Bauordnung für die Gemeinden Ballrechten-Dottingen, Eschbach, Gottenheim, Hartheim, Ihringen und Pfaffenweiler
Erneuerbare Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), Energie-Einsparverordnung
EWärme-Gesetz
Telefonisch erreichbar: Dienstag bis Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Bauordnung für die Gemeinden Bad Krozingen, Eichstetten und Merdingen
Abgeschlossenheitsbescheinigungen für die Gemeinden Bad Krozingen, Ballrechten-Dottingen, Bötzingen, Ebringen, Eichstetten, Eschbach, Gottenheim, Hartheim, Ihringen, Merdingen, Pfaffenweiler, Schallstadt und Vogtsburg
Zuständiger Kreisbaumeister für die Gemeinden Hinterzarten, Schluchsee, St. Märgen und St. Peter; Brandschutzsachverständiger
Zuständiger Kreisbaumeister für die Gemeinden Breisach, Münstertal und Neuenburg
Bauabnahmen
Sprechzeit: nach Vereinbarung
Zuständiger Kreisbaumeister für die Gemeinden Bötzingen, Eschbach, Gottenheim, Hartheim, Ihringen, Schallstadt
Bauordnung für die Gemeinden Buchenbach, Lenzkirch und Löffingen;
Denkmalschutz für die Gemeinden Breitnau, Buchenbach, Eisenbach, Feldberg, Friedenweiler, Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, Hinterzarten, Kirchzarten, Lenzkirch, Löffingen, March, Oberried, Schluchsee, St. Märgen, St. Peter, Stegen, Titisee-Neustadt und Umkirch
Zuständiger Kreisbaumeister für die Gemeinden Bad Krozingen, Ballrechten-Dottingen, Ebringen, Pfaffenweiler
Zuständiger Kreisbaumeister für die Gemeinden Breitnau, Buchenbach, Friedenweiler, Kirchzarten und Lenzkirch
Sachbearbeitung Brandverhütungsschauen
Sprechzeiten: nach Vereinbarung
Bauordnung für die Gemeinden Bollschweil, Ehrenkirchen, Heitersheim und Staufen
Bauordnung für die Gemeinden Bötzingen, Schallstadt und Vogtsburg;
Denkmalschutz für die Gemeinden Bad Krozingen, Ballrechten-Dottingen, Bötzingen, Ebringen, Eichstetten, Eschbach, Gottenheim, Hartheim, Ihringen, Merdingen, Pfaffenweiler, Schallstadt und Vogtsburg
Zuständiger Kreisbaumeister für die Gemeinden Eichstetten, Merdingen und Vogtsburg; Brandschutzsachverständiger
Bauordnung für die Gemeinden Breitnau, Glottertal, Hinterzarten, Oberried, Schluchsee, Stegen und Umkirch
Wohnraumförderung, verwaltungsmäßige Bearbeitung der Abnahmen
Wohnraumförderung, verwaltungsmäßige Bearbeitung der Abnahmen
Bauordnung für die Gemeinen Au, Horben, Merzhausen, Neuenburg, Sölden und Wittnau;
Abgeschlossenheitsbescheinigungen für die Gemeinden Au, Bollschweil, Breisach, Ehrenkirchen, Gewerbepark Eschbach, Heitersheim, Horben, Merzhausen, Münstertal, Neuenburg, Sölden, Staufen, Wittnau
Bauordnung für die Gemeinden Friedenweiler, Kirchzarten und Titisee-Neustadt;
Abgeschlossenheitsbescheinigungen für die Gemeinden Breitnau, Buchenbach, Eiksenbach, Feldberg, Friedenweiler, Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, Hinterzarten, Kirchzarten, Lenzkirch, Löffingen, March, Oberried, Schluchsee, Stegen, St. Märgen, St. Peter, Titisee-Neustadt und Umkirch
Bauabnahmen
Sprechzeit: nach Vereinbarung
Zuständiger Kreisbaumeister für die Gemeinden Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, March, Oberried, Stegen und Umkirch
Zuständige Kreisbaumeisterin für die Gemeinden Eisenbach, Feldberg, Löffingen und Titisee-Neustadt;
Sprechtag in Titisee-Neustadt: Mittwoch, 08:00 bis 12:00 Uhr nach telefonischer Voranmeldung
Bauordnung für die Gemeinden Breisach und Münstertal;
Denkmalschutz für die Gemeinden Au, Bollschweil, Breisach, Ehrenkirchen, Gewerbepark Eschbach, Heitersheim, Horben, Merzhausen, Münstertal, Neuenburg, Sölden, Staufen und Wittnau
Bauordnung für die Gemeinden Eisenbach, Feldberg, Gundelfingen, Heuweiler, March, St. Märgen und St. Peter
Bauleitplanung, Schornsteinfegerwesen, Landesseilbahngesetz
Verfahrenslotsin im Fachbereich Baurecht und Denkmalschutz
Koordination von besonderen Vorhaben, Fachgruppenleitung Bauplanungsrecht und Brandschutz
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Ein Kulturdenkmal wird in die Denkmalliste aufgenommen:
- automatisch durch die zuständige Stelle
- oder wenn jemand die Eintragung verlangt, z.B. der Eigentümer oder die Eigentümerin und es die nötige Denkmaleigenschaft nach dem Denkmalschutzgesetz hat.
Verfahrensablauf
Die Denkmalliste kann von jedem eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Als Eigentümer können Sie die Eintragung formlos beantragen. Sie werden dann auf die Rechte und Pflichten hingewiesen, die der Besitz eines Kulturdenkmals mit sich bringt.
Sie erhalten eine schriftliche Benachrichtigung, wenn Ihr Antrag Erfolg hatte.
Erforderliche Unterlagen
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Kosten
Keine
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 03.08.2018 freigegeben.