Denkmalbuch - Denkmal aufnehmen
In das Denkmalbuch werden Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung eingetragen. Sie erhalten dadurch einen besonderen Schutz. Beispielsweise dürfen bauliche Anlagen in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals von besonderer Bedeutung, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind, nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden. Bei in der Denkmalliste verzeichneten Kulturdenkmalen gilt das nicht.
Die besondere Bedeutung eines Kulturdenkmals stellt die Denkmalschutzbehörde fest.
Das Denkmalbuch enthält die folgenden Angaben:
- Bezeichnung des Kulturdenkmals
- Lage
- charakteristische Merkmale (warum das Objekt denkmalwürdig ist)
- Tag der Eintragung
Zuständige Stelle
- für die Eintragung: das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das Kulturdenkmal liegt
- für eine Beratung: die untere Denkmalschutzbehörde
Untere Denkmalschutzbehörde ist, je nach Ort, in dem das Kulturdenkmal liegt, die Gemeindeverwaltung oder das Landratsamt.
Persönlicher Kontakt
Stellvertretende Fachbereichsleiterin, Fachgruppenleiterin Bauordnungsrecht
Zuständige Kreisbaumeisterin für die Gemeinden Au, Heitersheim, Horben, Merzhausen, Sölden, Staufen und Wittnau
Bauleitplanung, Schornsteinfegerwesen
Zuständiger Kreisbaumeister die Gemeinden Bollschweil und Ehrenkirchen sowie den Gewerbepark Breisgau; Brandschutzsachverständiger
Bauordnung für die Gemeinden Ballrechten-Dottingen, Eschbach, Gottenheim, Hartheim, Ihringen und Pfaffenweiler
Erneuerbare Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), Energie-Einsparverordnung
EWärme-Gesetz
Telefonisch erreichbar: Dienstag bis Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Bauordnung für die Gemeinden Bad Krozingen, Eichstetten und Merdingen
Abgeschlossenheitsbescheinigungen für die Gemeinden Bad Krozingen, Ballrechten-Dottingen, Bötzingen, Ebringen, Eichstetten, Eschbach, Gottenheim, Hartheim, Ihringen, Merdingen, Pfaffenweiler, Schallstadt und Vogtsburg
Zuständiger Kreisbaumeister für die Gemeinden Hinterzarten, Schluchsee, St. Märgen und St. Peter; Brandschutzsachverständiger
Zuständiger Kreisbaumeister für die Gemeinden Breisach, Münstertal und Neuenburg
Bauabnahmen
Sprechzeit: nach Vereinbarung
Zuständiger Kreisbaumeister für die Gemeinden Bötzingen, Eschbach, Gottenheim, Hartheim, Ihringen, Schallstadt
Bauordnung für die Gemeinden Buchenbach, Lenzkirch und Löffingen;
Denkmalschutz für die Gemeinden Breitnau, Buchenbach, Eisenbach, Feldberg, Friedenweiler, Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, Hinterzarten, Kirchzarten, Lenzkirch, Löffingen, March, Oberried, Schluchsee, St. Märgen, St. Peter, Stegen, Titisee-Neustadt und Umkirch
Zuständiger Kreisbaumeister für die Gemeinden Bad Krozingen, Ballrechten-Dottingen, Ebringen, Pfaffenweiler
Zuständiger Kreisbaumeister für die Gemeinden Breitnau, Buchenbach, Friedenweiler, Kirchzarten und Lenzkirch
Sachbearbeitung Brandverhütungsschauen
Sprechzeiten: nach Vereinbarung
Bauordnung für die Gemeinden Bollschweil, Ehrenkirchen, Heitersheim und Staufen
Bauordnung für die Gemeinden Bötzingen, Schallstadt und Vogtsburg;
Denkmalschutz für die Gemeinden Bad Krozingen, Ballrechten-Dottingen, Bötzingen, Ebringen, Eichstetten, Eschbach, Gottenheim, Hartheim, Ihringen, Merdingen, Pfaffenweiler, Schallstadt und Vogtsburg
Zuständiger Kreisbaumeister für die Gemeinden Eichstetten, Merdingen und Vogtsburg; Brandschutzsachverständiger
Bauordnung für die Gemeinden Breitnau, Glottertal, Hinterzarten, Oberried, Schluchsee, Stegen und Umkirch
Wohnraumförderung, verwaltungsmäßige Bearbeitung der Abnahmen
Wohnraumförderung, verwaltungsmäßige Bearbeitung der Abnahmen
Bauordnung für die Gemeinen Au, Horben, Merzhausen, Neuenburg, Sölden und Wittnau;
Abgeschlossenheitsbescheinigungen für die Gemeinden Au, Bollschweil, Breisach, Ehrenkirchen, Gewerbepark Eschbach, Heitersheim, Horben, Merzhausen, Münstertal, Neuenburg, Sölden, Staufen, Wittnau
Bauordnung für die Gemeinden Friedenweiler, Kirchzarten und Titisee-Neustadt;
Abgeschlossenheitsbescheinigungen für die Gemeinden Breitnau, Buchenbach, Eiksenbach, Feldberg, Friedenweiler, Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, Hinterzarten, Kirchzarten, Lenzkirch, Löffingen, March, Oberried, Schluchsee, Stegen, St. Märgen, St. Peter, Titisee-Neustadt und Umkirch
Bauabnahmen
Sprechzeit: nach Vereinbarung
Zuständiger Kreisbaumeister für die Gemeinden Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, March, Oberried, Stegen und Umkirch
Zuständige Kreisbaumeisterin für die Gemeinden Eisenbach, Feldberg, Löffingen und Titisee-Neustadt;
Sprechtag in Titisee-Neustadt: Mittwoch, 08:00 bis 12:00 Uhr nach telefonischer Voranmeldung
Bauordnung für die Gemeinden Breisach und Münstertal;
Denkmalschutz für die Gemeinden Au, Bollschweil, Breisach, Ehrenkirchen, Gewerbepark Eschbach, Heitersheim, Horben, Merzhausen, Münstertal, Neuenburg, Sölden, Staufen und Wittnau
Bauordnung für die Gemeinden Eisenbach, Feldberg, Gundelfingen, Heuweiler, March, St. Märgen und St. Peter
Bauleitplanung, Schornsteinfegerwesen, Landesseilbahngesetz
Verfahrenslotsin im Fachbereich Baurecht und Denkmalschutz
Koordination von besonderen Vorhaben, Fachgruppenleitung Bauplanungsrecht und Brandschutz
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Das Kulturdenkmal hat eine besondere
- wissenschaftliche,
- künstlerische oder
- heimatgeschichtliche Bedeutung
- Aufgrund dieser Bedeutung besteht ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung.
Verfahrensablauf
Sie können die Eintragung eines Kulturdenkmals bei der zuständigen Stelle schriftlich anregen.
Die meisten Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung werden auf Veranlassung staatlicher Stellen in das Denkmalbuch eingetragen (z.B. Burgen, Schlösser, Schlossgärten und Kirchen und historische Friedhöfe).
Erforderliche Unterlagen
keine
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
- § 12 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung)
- § 13 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Eintragungsverfahren)
- § 14 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Denkmalbuch)
- Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft für das Verfahren zum Vollzug des Denkmalschutzgesetzes für Baden-Württemberg (VwV Vollzug DSchG)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 03.02.2020 freigegeben.