Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Aufteilung eines Gebäudes beantragen
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine der Voraussetzungen, um ein Grundstück und das darauf stehende Gebäude in Wohnungseigentum aufteilen zu können.
Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt die zuständige Stelle, welche Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller oder Garagen in sich geschlossene Einheiten des Wohnhauses bilden und damit sondereigentumgsfähig sind.
Sie benötigen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn Sie vorhaben,
- eine Wohnung oder mehrere Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses einzeln zu verkaufen oder
- eine Wohnung Ihres Mehrfamilienhauses auf Ihr Kind zu übertragen.
Zuständige Stelle
die untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist
- die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder
- das Landratsamt,
in deren Zuständigkeitsbereich das Wohnhaus liegt.
Persönlicher Kontakt
Stellvertretende Fachbereichsleiterin, Fachgruppenleiterin Bauordnungsrecht
Zuständige Kreisbaumeisterin für die Gemeinden Au, Heitersheim, Horben, Merzhausen, Sölden, Staufen und Wittnau
Bauleitplanung, Schornsteinfegerwesen
Zuständiger Kreisbaumeister die Gemeinden Bollschweil und Ehrenkirchen sowie den Gewerbepark Breisgau; Brandschutzsachverständiger
Bauordnung für die Gemeinden Ballrechten-Dottingen, Eschbach, Gottenheim, Hartheim, Ihringen und Pfaffenweiler
Erneuerbare Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), Energie-Einsparverordnung
EWärme-Gesetz
Telefonisch erreichbar: Dienstag bis Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Bauordnung für die Gemeinden Bad Krozingen, Eichstetten und Merdingen
Abgeschlossenheitsbescheinigungen für die Gemeinden Bad Krozingen, Ballrechten-Dottingen, Bötzingen, Ebringen, Eichstetten, Eschbach, Gottenheim, Hartheim, Ihringen, Merdingen, Pfaffenweiler, Schallstadt und Vogtsburg
Zuständiger Kreisbaumeister für die Gemeinden Hinterzarten, Schluchsee, St. Märgen und St. Peter; Brandschutzsachverständiger
Zuständiger Kreisbaumeister für die Gemeinden Breisach, Münstertal und Neuenburg
Bauabnahmen
Sprechzeit: nach Vereinbarung
Zuständiger Kreisbaumeister für die Gemeinden Bötzingen, Eschbach, Gottenheim, Hartheim, Ihringen, Schallstadt
Bauordnung für die Gemeinden Buchenbach, Lenzkirch und Löffingen;
Denkmalschutz für die Gemeinden Breitnau, Buchenbach, Eisenbach, Feldberg, Friedenweiler, Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, Hinterzarten, Kirchzarten, Lenzkirch, Löffingen, March, Oberried, Schluchsee, St. Märgen, St. Peter, Stegen, Titisee-Neustadt und Umkirch
Zuständiger Kreisbaumeister für die Gemeinden Bad Krozingen, Ballrechten-Dottingen, Ebringen, Pfaffenweiler
Zuständiger Kreisbaumeister für die Gemeinden Breitnau, Buchenbach, Friedenweiler, Kirchzarten und Lenzkirch
Sachbearbeitung Brandverhütungsschauen
Sprechzeiten: nach Vereinbarung
Bauordnung für die Gemeinden Bollschweil, Ehrenkirchen, Heitersheim und Staufen
Bauordnung für die Gemeinden Bötzingen, Schallstadt und Vogtsburg;
Denkmalschutz für die Gemeinden Bad Krozingen, Ballrechten-Dottingen, Bötzingen, Ebringen, Eichstetten, Eschbach, Gottenheim, Hartheim, Ihringen, Merdingen, Pfaffenweiler, Schallstadt und Vogtsburg
Zuständiger Kreisbaumeister für die Gemeinden Eichstetten, Merdingen und Vogtsburg; Brandschutzsachverständiger
Bauordnung für die Gemeinden Breitnau, Glottertal, Hinterzarten, Oberried, Schluchsee, Stegen und Umkirch
Wohnraumförderung, verwaltungsmäßige Bearbeitung der Abnahmen
Wohnraumförderung, verwaltungsmäßige Bearbeitung der Abnahmen
Bauordnung für die Gemeinen Au, Horben, Merzhausen, Neuenburg, Sölden und Wittnau;
Abgeschlossenheitsbescheinigungen für die Gemeinden Au, Bollschweil, Breisach, Ehrenkirchen, Gewerbepark Eschbach, Heitersheim, Horben, Merzhausen, Münstertal, Neuenburg, Sölden, Staufen, Wittnau
Bauordnung für die Gemeinden Friedenweiler, Kirchzarten und Titisee-Neustadt;
Abgeschlossenheitsbescheinigungen für die Gemeinden Breitnau, Buchenbach, Eiksenbach, Feldberg, Friedenweiler, Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, Hinterzarten, Kirchzarten, Lenzkirch, Löffingen, March, Oberried, Schluchsee, Stegen, St. Märgen, St. Peter, Titisee-Neustadt und Umkirch
Bauabnahmen
Sprechzeit: nach Vereinbarung
Zuständiger Kreisbaumeister für die Gemeinden Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, March, Oberried, Stegen und Umkirch
Zuständige Kreisbaumeisterin für die Gemeinden Eisenbach, Feldberg, Löffingen und Titisee-Neustadt;
Sprechtag in Titisee-Neustadt: Mittwoch, 08:00 bis 12:00 Uhr nach telefonischer Voranmeldung
Bauordnung für die Gemeinden Breisach und Münstertal;
Denkmalschutz für die Gemeinden Au, Bollschweil, Breisach, Ehrenkirchen, Gewerbepark Eschbach, Heitersheim, Horben, Merzhausen, Münstertal, Neuenburg, Sölden, Staufen und Wittnau
Bauordnung für die Gemeinden Eisenbach, Feldberg, Gundelfingen, Heuweiler, March, St. Märgen und St. Peter
Bauleitplanung, Schornsteinfegerwesen, Landesseilbahngesetz
Verfahrenslotsin im Fachbereich Baurecht und Denkmalschutz
Koordination von besonderen Vorhaben, Fachgruppenleitung Bauplanungsrecht und Brandschutz
Leistungsdetails
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
Lassen Sie einen Aufteilungsplan von einem Architekten anfertigen.
Legen Sie den Plan der zuständigen Stelle vor und beantragen Sie gleichzeitig eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Lageplan
- Bauzeichnung (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) in zweifacher Ausfertigung im Maßstab 1 : 100
Sie muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein. Alle zu einer Wohnung gehörenden Einzelräume müssen in den Grundrissen mit der jeweils gleichen Nummer gekennzeichnet sein.
Kosten
Abhängig vom Einzelfall. Erkundigen Sie sich bei der Antragstellung.
Bearbeitungsdauer
keine Angaben möglich
Rechtsgrundlage
- § 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Begriffsbestimmungen)
- § 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Arten der Begründung)
- § 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Vertragliche Einräumung von Sondereigentum)
- § 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Formvorschriften)
- § 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums)
- § 6 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Unselbstständigkeit des Sondereigentums)
- § 7 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Grundbuchvorschriften)
- § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Teilung durch den Eigentümer)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 16.01.2019 freigegeben.