Fragen und Antworten
1. Ich kann Wohnraum oder einzelne Zimmer für Ukrainer:innen anbieten.
Wo kann ich mich melden?
Freistehender Wohnraum wird derzeit dringend benötigt, um Menschen aus der Ukraine unterzubringen. Sollten Sie freistehende Wohnungen oder Zimmer zur Verfügung stellen wollen, melden Sie sich bitte bei unserer Koordinierungsstelle. E-Mail, Telefonnummer: 07651 206-124 oder Telefonnummer: 07651 206-149.
Hier können Sie ihr Hilfsangebot direkt online registrieren
2. Ich habe Wohnraum in Deutschland gefunden. Was sind die nächsten Schritte?
A) Anmeldung
Die aufgenommenen Personen müssen sich im Melderegister der Stadt Titisee-Neustadt anmelden. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin mit uns (E-Mail Telefonnummer: 07651 206-125, Telefonnummer: 07651 206-126 )
Bitte bringen Sie zur Anmeldung die folgenden Unterlagen mit:
- Wohnungsgeberbestätigung (inkl. Bestätigung des unbefristeten Wohnverhältnisses)
- Reisepässe
B) Leistungsantrag
Damit schutzsuchende Personen krankenversichert sind und finanzielle Unterstützung erhalten, müssen Sozialhilfeleistungen beantragt werden. Den Antrag können Sie bei der Stadt Titisee-Neustadt abgeben. Alternativ kann der Antrag an das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald gesendet werden (E-Mail). Bitte fügen Sie auch hier eine Mehrfertigung der Meldebescheinigung bei.
Hier können Sie den Antrag downloaden (PDF-Datei)
Hinweis: Das Diakonische Werk Breisgau-Hochschwarzwald (Fachbereich Migration und Integration) berät und begleitet Menschen mit Fluchterfahrung und Migrationshintergrund - aktuell aus der Ukraine, aber auch aus anderen Ländern. Die Mitarbeiter:innen des Diakonischen Werk beraten geflüchtete Ukrainer:innen gerne. Das Angebot ist kostenlos, unabhängig und kann anonym in Anspruch genommen werden (E-Mail, Telefonnummer: 07651 93990).
C) Kontoeröffnung:
Bei der Anmeldung erhalten Sie die Meldebestätigung. Mit dieser können Sie bei einer örtlichen Bank ein Bankkonto eröffnen.
D) Beantragung der Aufenthaltserlaubnis
Nachdem sie sich im Rathaus angemeldet haben, wird Ihnen das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald automatisch ein orangenes Formular zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis (gem. § 24 AufenthG) zusenden. Bitte achten Sie im Vorfeld darauf, dass Ihr Name an dem Briefkasten versehen ist, da der Brief auf diese Weise sicher bei Ihnen ankommt.
Bitte füllen Sie den Antrag aus und senden Sie ihn zurück an die Ausländerbehörde.
Adresse
Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
Ausländerwesen
Stadtstr. 2
79104 Freiburg
Alternativ können Sie den Antrag auch im Rathaus abgeben. Wir versenden den Antrag für Sie.
Wir empfehlen diesen Antrag bis spätestens 15.05.2022 zu stellen.
E) Registrierung in der Auslängerbehörde
Nach Eingang Ihres orangenen Antrags wird Sie die Ausländerbehörde zu einem Termin einladen, bei welchem Sie Ihre Reisepässe vorlegen müssen. Aus den Daten des Reisepasses, einem biometrischen Passbild und ihren Fingerabdrücken wird der ihre Aufenthaltserlaubnis (ID) im Checkkartenformat erstellt.
Bis zur Erstellung der Aufenthaltserlaubnis erhalten Sie per Post eine grüne Fiktionsbescheinigung, mit welcher Sie sich in Deutschland ausweisen können.
3. Wann müssen schutzsuchende Ukrainer:innen eine Aufenthaltserlaubnis beantragen?
Bis zum 23.05.2022 sind Geflüchtete aus der Ukraine vom Besitz einer Aufenthaltserlaubnis befreit. Danach muss eine Aufenthaltserlaubnis beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald beantragt werden. Sie darf aber auch schon im vorherein beantragt werden.
Dazu werden folgende Dokumente benötigt (soweit vorhanden):
- Ein ausgefülltes und unterschriebenes orangenes Antragsformular
- Eine Pass- oder Ausweiskopie
- Kopie sonstiger Dokumente wenn vorhanden (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)
- Kopie der Meldebescheinigung
- Kopie des Einreisestempels aus dem Pass
- Biometrisches Passfoto
Dokumente in kyrillischer Schrift müssen ins Deutsche übersetzt werden.
Bei allen Regelungen können sich durch Entscheidungen der zuständigen Ministerien kurzfristig Änderungen ergeben.
4. Ich habe ein ukrainisches schulpflichtiges Kind. An wen muss ich mich zur Schulanmeldung wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Hebelschule Titisee-Neustadt:
Hebelschule
Titisee-Neustadt
Grund- und Werkrealschule
Hebelstraße 15
79822 Titisee-Neustadt
Telefonnummer: 07651 918130
Faxnummer: 07651 9181318
E-Mail schreiben
Ansprechpartnerin: Andrea Höltner
Telefonnummer: 07651 918130
schulleitung(@)04146511.schule.bwl.de
5. Wie kann ich mein Kind zum Kindergarten anmelden?
Wir bitten Sie Ihren Bedarf für einen Kindergartenplatz dem Fachbereich für Bildung und Betreuung zu melden.
E-Mail: bildung(@)titisee-neustadt.de
6. Ich möchte die deutsche Sprache lernen. Wo kann ich mich anmelden?
Bitte melden Sie Ihr Interesse an einem Integrations- oder Sprachkurs unserem Fachbereich für Bildung und Betreuung. Bitte nennen Sie uns auch Ihren Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse.
E-Mail: bildung(@)titisee-neustadt.de
6. Dürfen Schutzsuchende aus der Ukraine eine Beschäftigung aufnehmen?
Sobald schutzsuchende Person eine Aufenthaltserlaubnis oder eine grüne Fiktionsbescheinigung hat, darf diese auch arbeiten gehen. (Nähere Informationen zur Aufenthaltserlaubnis oder der Fiktionsbescheinigung in Punkt 2 E).
7. Ich habe Menschen aus der Ukraine aufgenommen, wie können die ersten Bedarfe gedeckt werden?
Fehlende Kleidung kann über die Kaffee-Kleiderstube bezogen werden. Die Kaffee-Kleiderstube ist immer dienstags und mittwochs zwischen 8.00 Uhr und 11.00 Uhr geöffnet. Mittwochs findet dort auch ein kostenloses Frühstück im gemeinsamen Kreis statt.
Die Kaffee-Kleiderstube finden Sie in der Diakonie (Hirschenbuckel 3, 79822 Titisee-Neustadt - der Eingang liegt in der Salzstraße 3).
8. Wie erhalten Schutzsuchende aus der Ukraine Krankenschutz?
Schutzsuchende Menschen aus der Ukraine erhalten vom Landkreis Krankenhilfe. Bitte wenden Sie sich im Krankheitsfall an einen Hausarzt. Dieser beantragt die Übernahme der Behandlungskosten direkt beim Landratsamt.
Grundsätzlich werden auch Kosten gedeckt, die durch die Überweisung von Hausarzt an Fachärzte entstehen.
Bitte beachten Sie, dass die Kostenübernahme von Geräten und besonderen Behandlungen separat beim Landratsamt zu beantragen sind.
Beispiele für gesonderte Anträge auf Kostenübernahmen:
- MRT
- CT
- Krankengymnastik
- Korsett (Skoliose)
- Insulinmessgeräte
- Inkontinenzhosen
Bei gesundheitlichen Notfällen können Sie jederzeit die Notaufnahme eines Krankenhauses aufsuchen. Es bedarf keiner Antragsstellung.
9. Wie erhalten Schutzsuchende Sozialleistungen?
Schutzsuchende aus der Ukraine erhalten Asylbewerberleistungen. Bei der Anmeldung füllen die Mitarbeiter:innen des Rathauses die Anträge gemeinsam mit den Personen aus.
Die Anträge liegen auch im Rathaus und sind auf unserer Homepage zu finden. Die Anträge können im Rathaus Titisee-Neustadt abgegeben oder dem Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald zugesendet asylbewerberleistungsgesetz(@)lkbh.de werden.
10. Welche Beratungsstellen im Bereich Migration gibt es noch?
Diakonisches Werk Breisgau-Hochschwarzwald
Das Diakonische Werk Breisgau-Hochschwarzwald (Fachbereich Migration und Integration) berät und begleitet Menschen mit Fluchterfahrung und Migrationshintergrund - aktuell aus der Ukraine, aber auch aus anderen Ländern. Die Mitarbeiter:innen des Diakonischen Werk beraten geflüchtete Ukrainer:innen gerne. Das Angebot ist kostenlos, unabhängig und kann anonym in Anspruch genommen werden (info(@)diakonie-breisgau-hochschwarzwald.de, Telefonnummer: 07651/93990).
Das Integrationsmanagement des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald unterstützt Sie gerne.
Integrationsmanagement des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald
Uwe Günther
Mobiltelefon: 015202656097
uwe.guenther(@)lkbh.de
11. Gibt es kostenlose Fahrkarten für Bus- und Zugfahrten?
Ab sofort können Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine geflüchtet sind, kostenlos Bus und Bahn im Verbundgebiet des Regio-Verkehrsverbund Freiburg (RVF) nutzen, um zu einer Aufnahmestelle oder ihrer Unterkunft zu gelangen.
Als Fahrtberechtigung genügt ein gültiges ukrainisches Ausweisdokument (Pass oder Personalausweis) oder so genannte "0-Euro-Tickets", wie sie beispielsweise von der Deutschen Bahn im Fernverkehr ausgestellt werden. Die Regelung gilt bis auf weiteres.
12. Ich möchte Spenden abgeben
Die Stadt Titisee-Neustadt sammelt für die ankommenden Menschen aus der Ukraine Gelder. Die Spenden werden zur Versorgung der Personen vor Ort in Titisee-Neustadt verwendet. Restgelder werden für humanitäre Zwecke in die Ukraine gespendet. Für Ihre Geldspenden bedanken wir uns sehr herzlich im Namen aller Hilfesuchenden.
Spendenkonto Ukraine: DE24680510040004737854
Empfänger: Stadt Titisee-Neustadt
Zweck: Ukrainehilfe
Bitte beachten Sie, dass bei Beträgen bis zu einer Höhe von 300,00 EUR keine Spendenbescheinigungen ausgestellt werden, da in diesen Fällen für den Spendennachweis gegenüber dem Finanzamt derKontoauszugder Spendenden ausreichend ist.
Kleiderspenden
Spenden können gerne dienstags und mittwochs von 8.00 Uhr – 11.00 Uhr abgegeben werden (Hirschenbuckel 3, 79822 Titisee-Neustadt – der Eingang liegt in der Salzstraße 3).
13. Ich möchte mithelfen?
Sie möchten bei der Spendenannahme, Unterbringung oder als Übersetzer:in mithelfen? Registrieren Sie sich hier online oder melden Sie sich gerne bei unserer Koordinierungsstelle. ukrainehilfe(@)titisee-neustadt.de, Telefonnummer: 07651 206-124 oder Telefonnummer: 07651 206-149.
14. Ich möchte eine Patenschaft übernehmen
Sie möchten Ukrainerinnen und Ukrainer vor Ort in Titisee-Neustadt unterstützen? Bei einer Patenschaft können Sie den Menschen aktiv vor Ort helfen, indem Sie die Stadt zeigen, beim Schriftverkehr helfen oder einfach nur mit den Kindern zum Spielplatz gehen.
Bei Interesse können Sie sich gerne über ukrainehilfe(@)titisee-neustadt.de an uns wenden.
15. Kindergeld
Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 Abs.1 AufenthG besitzen, haben nach Mitteilung der Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit Anspruch auf Kindergeld, wenn sie einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und
- die Aufenthaltserlaubnis von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Tätigkeit gestattet ist und die Person mindestens 15 Monate unterbrochen erlaubter, gestatteter oder geduldeter Aufenthalt im Bundesgebiet gewährt ist.
- die Aufenthaltserlaubnis von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet ist und die Person berechtigt erwerbstätig ist (Ausnahme: §1 Absatz 3 Satz 2 BKGG) oder Arbeitslosengeld II bezieht.