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Bürgermeisteramt
Pfauenstr. 2-4
79822 Titisee-Neustadt
Öffnungszeiten Rathaus
8.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag:
8.00 - 12.00 Uhr und
14.00 - 18.00 Uhr
Freitag: 8.00 - 13.00 Uhr
Veröffentlichungen der Stadtverwaltung Titisee-Neustadt zur Landtagswahl 2011
Briefwähler aufgepasst!
Zur bevorstehenden Landtagswahl am kommenden Sonntag, 27. März 2011 können Wahlscheine mit den Briefunterlagen noch beantragt werden bis zum
Freitag, 25. März 2011 um 18.00 Uhr
bei der Stadtverwaltung Titisee-Neustadt, Pfauenstraße 2, Einwohnermeldeamt/ Wahlamt in den Büros Zimmer-Nr. 104 und 105 (Telefondurchwahl 206-125 und 206-127).
Notwendig hierzu ist die Vorlage des vom Wahlberechtigten persönlich unterschriebenen Briefwahlantrages/Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte. Sollen die Briefwahlunterlagen einer dritten Person zur Abholung ausgehändigt werden, so ist durch den Briefwähler die Ausstellung einer schriftlichen Abholvollmacht zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt/Wahlamt erforderlich. Diese schriftliche Vollmacht ist auch zwischen Eheleuten oder sonstigen Familienangehörigen notwendig.
Für die Fälle einer nachweislich plötzlichen Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, besteht die Möglichkeit, am Samstag, 26. März 2011 von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie am Wahlsonntag selbst von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr beim Einwohnermeldeamt/Wahlamt der Stadtverwaltung den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen zu beantragen. Eine Beantragung aus anderen Gründen (wie z.B. Ortsabwesenheit) ist ab Freitag, 25. März 2011 um 18.00 Uhr nicht mehr möglich!!
Die Briefwahlunterlagen müssen in jedem Falle bis spätestens am Wahlsonntag, 27. März 2011 um 18.00 Uhr im Rathaus im Stadtteil Neustadt eingegangen sein.
Wir dürfen die Briefwähler darum bitten, die Postlaufzeiten zu beachten. Soll der Wahlbrief mit der Post befördert werden, wird den Briefwählern deshalb die möglichst frühzeitige Aufgabe des Briefes bei der Post dringend empfohlen. Innerhalb des Bundesgebietes sollte er spätestens am Donnerstag, 24. März 2011 aufgegeben werden. Die Stadtverwaltung bittet die Briefwähler darum, auf Nummer sicher zu gehen und die Wahlbriefe möglichst frühzeitig bei der Post aufzugeben; am Sonntag dürfen die Wahlbriefe nur noch in den Briefkasten des Rathauses im Stadtteil Neustadt, Pfauenstraße 2, eingeworfen werden. Der Rathaus-Briefkasten wird am Wahlsonntag laufend geleert, letztmals um pünktlich 18.00 Uhr. Verspätet eingehende Wahlbriefe werden nicht mehr berücksichtigt. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter den Rufnummern 206-125 oder 206-127 zur Verfügung. Diese Rufnummern sind am Freitag, 25. März 2011 von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr durchgehend besetzt wie auch am Samstag, 26. März 2011 von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Am Wahlsonntag selbst (Sonntag, 27. März 2011) erreichen Sie uns von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr.
Aufgestellt:
i.A. Huber
Hauptamtsleiter
Stadt
79822 Titisee-Neustadt
Nr. 46 Freiburg I
Wahlbekanntmachung
1. Am 27. März 2011 findet die Wahl zum 15. Landtag von Baden-Württemberg statt.
Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr.
2. Die Gemeinde ist in 16 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 6. März 2011 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte wählen kann.
Die Briefwahlvorstände treten zusammen um 16.00 Uhr im Rathaus Neustadt, Pfauenstr. 2, Zi.-Nr. 103a und 210/211.
3. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn er/sie einen Wahlschein hat (siehe Nr. 4).
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wähler/in erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler/Jede Wählerin hat eine Stimme. Er/Sie gibt seine/ihre Stimme in der Weise ab, dass er/sie auf dem Stimmzettel in einen der hinter den Wahlvorschlägen befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen gibt, für welchen Wahlvorschlag er/sie sich entscheiden will.
Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe ungültig ist, wenn der Stimmzettel eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers/der Wählerin hinweisenden Zusatz enthält.
Bei Briefwahl gilt dies außerdem, wenn sich im Stimmzettelumschlag eine derartige Äußerung befindet sowie bei jeder sonstigen Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags.
Der Stimmzettel muss vom Wähler/von der Wählerin in einer Wahlzelle des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine/ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
4. Wähler und Wählerinnen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises
oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Bürgermeisteramt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
5. Der/Die Wahlberechtigte kann sein/ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, seine Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines/einer anderen erlangt hat.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).
6. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Titisee-Neustadt, den 10. März 2011
- Hauptamt/Wahlamt –
i.A. Huber
(Hauptamtsleiter)
Landtagwahl am 27. März 2011 – Briefwahl nicht vergessen!
Am 27. März ist Landtagswahl. Wenn Sie am Wahltag nicht an der Urnenwahl teilnehmen, sollten Sie rechtzeitig einen Wahlschein für die Briefwahl beantragen – am besten gleich dann, wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung erhalten haben.
So bekommen Sie die Briefwahlunterlagen: Beantragen Sie den Wahlschein mit der Rückseite der Wahlbenachrichtigung beim Bürgermeisteramt. Der Wahlschein mit Stimmzettel und zwei farbigen Kuverts wird Ihnen dann per Post zugestellt oder kann von Ihnen selbst abgeholt werden. Holen Sie ihn selbst ab, können Sie gleich vor Ort per Briefwahl wählen.
So geht Briefwahl:
1. Kreuzen Sie auf dem Stimmzettel den Wahlvorschlag Ihrer Wahl an.
2. Stecken Sie den Stimmzettel in den blauen Umschlag und kleben Sie diesen zu.
3. Unterschreiben Sie die eidesstattliche Versicherung auf dem Wahlschein.
4. Stecken Sie den blauen Umschlag und den Wahlschein in den roten Umschlag und kleben Sie diesen zu.
5. Übermitteln Sie den Wahlbrief per Post oder auf andere Weise an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Adresse.
Achtung:
Der Wahlbrief muss am Wahltag (27. März 2011) spätestens um 18 Uhr bei der angegebenen Adresse eingetroffen sein.
Bei Versand durch die Post sollte der Wahlbrief spätestens am Donnerstag,
24. März, bei entfernter liegenden Orten noch früher aufgegeben werden.
Weitere Informationen zur Landtagswahl finden Sie im Internet unter www.landtagswahl-bw.de.
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Wahlaufruf und Hinweise der Landeswahlleiterin zur Landtagswahl am 27. März 2011 |
Am Sonntag, 27. März 2011, findet die Wahl zum 15. Landtag von Baden-Württemberg statt. „Nur wer zur Wahl geht, bestimmt mit, wer das Land Baden-Württemberg in den nächsten fünf Jahren repräsentiert und regiert. Alle Wahlberechtigten sind deshalb ausdrücklich aufgerufen, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen und damit auch zu einer überzeugenden Wahlbeteiligung aktiv beizutragen.“ Das sagte Landeswahlleiterin Christiane Friedrich am Donnerstag, 24. Februar 2011, in Stuttgart und wies daraufhin, dass nun die Ausgabe der Briefwahlunterlagen beginnt.
Es entspreche guter demokratischer Tradition, am Wahlsonntag im Wahllokal zu wählen. Es gebe aber auch die Möglichkeit, seine Stimme per Briefwahl abzugeben.
Dazu folgende Hinweise:
Wahlberechtigte erhalten problemlos auf Antrag von ihrer zuständigen Wohnortgemeinde Briefwahlunterlagen mit leicht verständlichen Hinweisen zur Briefwahl.
Besonders wichtig ist, dass nach der Durchführung der Briefwahl die Wahlbriefe rechtzeitig, spätestens am Wahlsonntag, 27. März 2011, 18:00 Uhr, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Adresse vorliegen. Nur dann zählt die Stimme mit. Soll der Wahlbrief mit der Post befördert werden, wird den Briefwählern deshalb die möglichst frühzeitige Aufgabe des Briefes bei der Post dringend empfohlen. Innerhalb des Bundesgebiets sollte er spätestens am 24. März 2011, bei entfernter liegenden Orten noch früher aufgegeben werden. Später sollten die Wahlbriefe direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Adresse abgegeben werden.
Die Landeswahlleiterin gab zur Landtagswahl folgende weitere Hinweise:
1. Gewählt wird auf Grund von Wahlvorschlägen für die einzelnen Wahlkreise. Da in jedem der 70 Wahlkreise des Landes andere Wahlvorschläge eingereicht und zugelassen wurden, gibt es keinen landeseinheitlichen Stimmzettel. Es gibt bei der Landtagswahl auch keine Landeslisten von Parteien.
Die für die Wahl zugelassenen 690 Wahlvorschläge der 19 Parteien und sechs Einzelbewerber sind in das Internetangebot des Innenministeriums (www.im.baden-wuerttemberg.de) eingestellt.
2. Auf den Stimmzetteln sind die derzeit im Landtag vertretenen Parteien nach ihren Stimmenzahlen bei der letzten Landtagswahl (CDU, SPD, GRÜNE, FDP), dann die weiteren Parteien in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ausgeschriebenen Parteinamen und abschließend die Wahlvorschläge für Einzelbewerber aufgeführt. Die Wahlvorschläge sind landesweit einheitlich nummeriert.
3. Wahlberechtigt sind nur Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag
· das 18. Lebensjahr vollendet haben,
· seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
· nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit sind nicht wahlberechtigt. Daher sind auch in Baden-Württemberg lebende Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – anders als bei Europa- und Kommunalwahlen – bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
4. Jeder Wähler hat eine Stimme, die für einen Wahlvorschlag abgegeben werden kann. Die Stimmabgabe erfasst auch einen von den Parteien nominierten Ersatzbewerber; dieser rückt bei einem späteren Ausscheiden des gewählten Erstbewerbers aus dem Landtag an dessen Stelle.
5. Um jeden Zweifel auszuschließen, sollte bei der Stimmabgabe ein Kreuz (x) in den Kreis des Wahlvorschlags eingesetzt werden, der die Stimme erhalten soll. Blinde oder sehbehinderte Wähler können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
Der Wahlvorschlag, für den die Stimme abgegeben wird, darf nicht geändert werden, also auch nicht etwa durch Streichung von Personen. Es dürfen auch keine Vorbehalte oder beleidigende oder auf die Person des Wählers oder der Wählerin hinweisende Zusätze angefügt werden. Andernfalls ist die Stimme ungültig.
Der Stimmzettel ist bei der Urnenwahl in der Wahlzelle so zu falten, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist und so in die Wahlurne zu werfen.
6. Für die Briefwahl sind bei dem für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen bei dem für die Hauptwohnung zuständigen Bürgermeisteramt schriftlich (auch per Fax bzw. E-Mail) oder mündlich (nicht aber telefonisch) ein Wahlschein und die Briefwahlunterlagen zu beantragen. Wer Briefwahlunterlagen für eine andere Person beantragen oder abholen will, benötigt hierzu eine schriftliche Vollmacht. Diese ist auch zwischen Eheleuten und sonstigen Familienangehörigen erforderlich.
Briefwähler sollten die Hinweise in den Unterlagen sorgfältig beachten. Insbesondere muss bei der Briefwahl die eidesstattliche Versicherung über die persönliche Stimmabgabe unterschrieben werden; auch darf die eidesstattliche Versicherung nicht vom Wahlschein getrennt werden.
7. In den Wahllokalen kann am Wahltag von 8:00 bis 18:00 Uhr durchgehend gewählt werden, sofern nicht in Ausnahmefällen eine kürzere Wahlzeit festgesetzt wurde.
8. Das vorläufige amtliche Ergebnis der Landtagswahl wird am Abend des Wahltags von der Landeswahlleiterin auf der Grundlage der Meldungen der Kreiswahlleiter ermittelt. Der Landeswahlausschuss stellt das endgültige Wahlergebnis am 8. April 2011 fest.
Wahlscheinantrag über das Internet
Zur Landtagswahl können Wahlscheine neben den herkömmlichen Beantragungsarten persönlich, schriftlich (Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail) auch in sonstiger dokumentierbarer elektronischer Form beantragt werden (§ 19 LWO).
Wir bieten für Sie zur Landtagswahl die Beantragung eines Wahlscheines per Internet auf unserer Homepage an. Beim Aufruf des Links Wahlen/Wahlscheinantrag zur Landtagswahl erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten mit dem Muster einer Wahlbenachrichtigungskarte.
Die Daten auf der Ihnen vorliegenden Wahlbenachrichtigungskarte müssen Sie in das Antragungsformular eintragen. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen. Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen.
Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen von uns anschließend per Post zugestellt.
Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an:
Einwohnermeldeamt
Tel.: 07651 / 206-125 oder 07651 / 206-127
E-Mail: hering@titisee.de oder glameyer@titisee.de.
Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl am 27. März 2011
1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl des Landtags von Baden-Württemberg für die
Stadt Titisee-Neustadt wird in der Zeit vom Montag, 7. März bis Freitag, 11. März 2011 während der allgemeinen Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch von 8.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr
Freitag von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr
im Rathaus Titisee-Neustadt - Stadtverwaltung –, Pfauenstr. 2, 79822 Titisee-Neustadt, Einwohnermeldeamt, Zimmer Nr. 104/105
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Die Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 33 Abs. 1 des Meldegesetzes besteht, dürfen nicht eingesehen und überprüft werden.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wahlberechtigte, die das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten,
können während der o. g. Einsichtsfrist, spätestens am 11. März 2011 bis 13.00 Uhr, beim Bürgermeisteramt der Stadt Titisee-Neustadt, Rathaus, Pfauenstr. 2, 79822 Titisee-Neustadt, Einwohnermeldeamt, Zimmer Nr. 104/105 Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
erhalten bis spätestens 6. März 2011 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat,
kann an der Wahl im Wahlkreis Nr. 46 Freiburg I durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2.1 wenn er/sie nachweist, dass er/sie ohne sein/ihr Verschulden
- die Antragsfrist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis (6. März 2011) oder
- die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis (11. März 2011) oder
- die Beschwerdefrist gegen die Einspruchsentscheidung (zwei Tage nach Zustellung) versäumt hat,
5.2.2 wenn sein/ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der in Ziffer 5.2.1 genannten Fristen entstanden ist,
oder
5.2.3 wenn sein/ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 25. März 2011, 18.00 Uhr, beim Bürgermeisteramt schriftlich oder mündlich (nicht fernmündlich) beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 26. März 2011, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den in Ziff. 5.2.1 bis 5.2.3 genannten Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er/sie dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlscheinantrag erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag und
- einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag
(versehen mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist).
Die Abholung der Unterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird.
Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.
Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen (blauen) Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und klebt diesen zu, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe von Ort und Tag, steckt den zugeklebten Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein einzeln in den amtlichen (hellroten) Wahlbriefumschlag, verschließt diesen und sendet ihn auf dem Postwege oder auf andere Weise so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle, dass er spätestens am Wahltag (27. März 2011) bis 18.00 Uhr dort eingeht.
Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
Die Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Wahlberechtigte, die nicht lesen können oder durch körperliche Beeinträchtigung gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese muss dann die Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unterzeichnen. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat.
Titisee-Neustadt, den 10. Februar 2011 Bürgermeisteramt
- Hauptamt / Wahlamt –
i.A. Huber / Hauptamtsleiter
Internetportal der Landeszentrale für politische Bildung BW startet
Das neue Internetportal (www.landtagswahl-bw.de) der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (LpB) grundlegende Informationen zur Wahl am 27. März 2011.
Fünf Hauptrubriken unter den Stichworten Wahl, Parteien, Themen, Landtag und Baden- Württemberg ermöglichen einen Überblick und erlauben eine problemlose Nutzung.
Das Portal richtet sich an alle Bürgerinnen und Bürger. Für Multiplikatoren bietet jede Rubrik umfassende Vertiefungen und Hintergrundinformationen. Die Parteien und ihre Spitzenkandidaten werden vorgestellt. Ebenso lassen sich die wichtigsten Wahlkampfthemen und die Positionen der Parteien dazu finden. Wer wählen darf und wie sich die Sitzverteilung im Landtag berechnet, wird erläutert. Aktuelle Umfragedaten und ein statistischer Teil mit den Wahlergebnissen seit 1952 runden das Internetangebot ab.
Wahlaufruf und Hinweise der Landeswahlleiterin zur Landtagswahl am 27. März 2011
Am Sonntag, 27. März 2011, findet die Wahl zum 15. Landtag von Baden-Württemberg statt. „Nur wer zur Wahl geht, bestimmt mit, wer das Land Baden-Württemberg in den nächsten fünf Jahren repräsentiert und regiert. Alle Wahlberechtigten sind deshalb ausdrücklich aufgerufen, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen und damit auch zu einer überzeugenden Wahlbeteiligung aktiv beizutragen.“ Das sagte Landeswahlleiterin Christiane Friedrich am Donnerstag, 24. Februar 2011, in Stuttgart und wies daraufhin, dass nun die Ausgabe der Briefwahlunterlagen beginnt.
Es entspreche guter demokratischer Tradition, am Wahlsonntag im Wahllokal zu wählen. Es gebe aber auch die Möglichkeit, seine Stimme per Briefwahl abzugeben.
Dazu folgende Hinweise:
Wahlberechtigte erhalten problemlos auf Antrag von ihrer zuständigen Wohnortgemeinde Briefwahlunterlagen mit leicht verständlichen Hinweisen zur Briefwahl.
Besonders wichtig ist, dass nach der Durchführung der Briefwahl die Wahlbriefe rechtzeitig, spätestens am Wahlsonntag, 27. März 2011, 18:00 Uhr, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Adresse vorliegen. Nur dann zählt die Stimme mit. Soll der Wahlbrief mit der Post befördert werden, wird den Briefwählern deshalb die möglichst frühzeitige Aufgabe des Briefes bei der Post dringend empfohlen. Innerhalb des Bundesgebiets sollte er spätestens am 24. März 2011, bei entfernter liegenden Orten noch früher aufgegeben werden. Später sollten die Wahlbriefe direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Adresse abgegeben werden.
Die Landeswahlleiterin gab zur Landtagswahl folgende weitere Hinweise:
1. Gewählt wird auf Grund von Wahlvorschlägen für die einzelnen Wahlkreise. Da in jedem der 70 Wahlkreise des Landes andere Wahlvorschläge eingereicht und zugelassen wurden, gibt es keinen landeseinheitlichen Stimmzettel. Es gibt bei der Landtagswahl auch keine Landeslisten von Parteien.
Die für die Wahl zugelassenen 690 Wahlvorschläge der 19 Parteien und sechs Einzelbewerber sind in das Internetangebot des Innenministeriums (www.im.baden-wuerttemberg.de) eingestellt.
2. Auf den Stimmzetteln sind die derzeit im Landtag vertretenen Parteien nach ihren Stimmenzahlen bei der letzten Landtagswahl (CDU, SPD, GRÜNE, FDP), dann die weiteren Parteien in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ausgeschriebenen Parteinamen und abschließend die Wahlvorschläge für Einzelbewerber aufgeführt. Die Wahlvorschläge sind landesweit einheitlich nummeriert.
3. Wahlberechtigt sind nur Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit sind nicht wahlberechtigt. Daher sind auch in Baden-Württemberg lebende Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – anders als bei Europa- und Kommunalwahlen – bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
4. Jeder Wähler hat eine Stimme, die für einen Wahlvorschlag abgegeben werden kann. Die Stimmabgabe erfasst auch einen von den Parteien nominierten Ersatzbewerber; dieser rückt bei einem späteren Ausscheiden des gewählten Erstbewerbers aus dem Landtag an dessen Stelle.
5. Um jeden Zweifel auszuschließen, sollte bei der Stimmabgabe ein Kreuz (x) in den Kreis des Wahlvorschlags eingesetzt werden, der die Stimme erhalten soll. Blinde oder sehbehinderte Wähler können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
Der Wahlvorschlag, für den die Stimme abgegeben wird, darf nicht geändert werden, also auch nicht etwa durch Streichung von Personen. Es dürfen auch keine Vorbehalte oder beleidigende oder auf die Person des Wählers oder der Wählerin hinweisende Zusätze angefügt werden. Andernfalls ist die Stimme ungültig.
Der Stimmzettel ist bei der Urnenwahl in der Wahlzelle so zu falten, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist und so in die Wahlurne zu werfen.
6. Für die Briefwahl sind bei dem für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen bei dem für die Hauptwohnung zuständigen Bürgermeisteramt schriftlich (auch per Fax bzw. E-Mail) oder mündlich (nicht aber telefonisch) ein Wahlschein und die Briefwahlunterlagen zu beantragen. Wer Briefwahlunterlagen für eine andere Person beantragen oder abholen will, benötigt hierzu eine schriftliche Vollmacht. Diese ist auch zwischen Eheleuten und sonstigen Familienangehörigen erforderlich.
Briefwähler sollten die Hinweise in den Unterlagen sorgfältig beachten. Insbesondere muss bei der Briefwahl die eidesstattliche Versicherung über die persönliche Stimmabgabe unterschrieben werden; auch darf die eidesstattliche Versicherung nicht vom Wahlschein getrennt werden.
7. In den Wahllokalen kann am Wahltag von 8:00 bis 18:00 Uhr durchgehend gewählt werden, sofern nicht in Ausnahmefällen eine kürzere Wahlzeit festgesetzt wurde.
8. Das vorläufige amtliche Ergebnis der Landtagswahl wird am Abend des Wahltags von der Landeswahlleiterin auf der Grundlage der Meldungen der Kreiswahlleiter ermittelt. Der Landeswahlausschuss stellt das endgültige Wahlergebnis am 8. April 2011 fest.










